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Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, gilt die
Garnison, in der sie zur Zeit der Abfassung der Wählerliste stehen oder vor derselben zu-
letzt standen, als Wohnort.
Art. 7.
Zum Abgeordneten wählbar ist jeder württembergische Staatsbürger, welcher im Lande
oder in einem andern deutschen Staate seinen Wohnsitz, das dreißigste Lebensjahr zurückge-
legt hat und nicht nach Art. 4, Ziffer 1—4 (mit Ausnahme des Schlußsatzes) von dem
Wahlrechte ausgeschlossen ist.
Art. 8.
Für die Entwerfung der Wählerlisten wird in jeder Gemeinde eine aus dem Ortsvor-
steher, dem Staatssteuer-Einbringer, dem Obmann des Bürger-Ausschusses, und, wenn der
Ortsvorsteher nicht zugleich Rathsschreiber ist, dem letzteren bestehende Commisssen zu-
sammengesetzt.
Die größten Gemeinden können in Bezirke getheilt werden, für deren jeden der Ge-
meinderath eine aus mindestens drei verpflichteten Personen bestehende Commission zu Ent-
werfung der Listen ausstellt.
Die Wählerliste hat alle in dem Gemeinvebezirke, mit Inbegriff der demselben in ge-
richtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilten Domänen und Güter, wohnhaften Per-
sonen (Art. 6), denen nach Art. 4 die Wahlberechtigung zukommt, zu enthalten.
Art. 9.
Die Wählerliste muß längstens binnen zehen Tagen von dem Erscheinen des Gesetzes an
entworfen seyn, und ist sodann sechs Tage lang auf dem Rathhaus oder einem andern Orte
zu allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen, und daß dieses geschehen, öffentlich bekannt zu machen.
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde befugt, gegen die aufge-
legte Wählerliste, wegen Uebergehung von Personen, welche in rieselbe aufzunehmen gewe-
sen wären, oder wegen der Aufnahme wahlunfähiger Personen bei der Commission für die
Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Beschwerde zu erheben. Die Commission hat
über diese Beschwerden, für deren Erledigung sie von dem Gemeinderathe mit zwei weiteren
verpflichteten Mitgliedern verstärkt wird, längstens binnen drei Tagen von der Vorbringung
an Beschluß zu fassen und die Beschwerdeführer davon in Kenntniß zu setzen. Eine Beru-
fung an eine andere Behörde ist nicht zulässig. Die Verhandlungen über diese Beschwerden
sind öffentlich.