Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Nach Ablauf des in den beiden vorhergehenden Absätzen dieses Artikels vorgesehenen 
sechstägigen Zeitraumes ist eine Anfechtung der Wählerliste wegen Uebergehung eines Wahl- 
berechtigten unzulässtg. Dagegen ist die Wahl-Commission befugt, einen in die Liste Einge- 
tragenen von der Wahl auszuschließen, wenn zur Zeit der Wahlhandlung der Mangel 
einer allgemeinen Bedingung der Wahlberechtigung gegen denselben auf unzweifelhafte Art 
vargethan ist, und sämmtliche Mitglieder der Wahl-Commission darüber einverstanden sind. 
Art. 10. 
Längstens binnen zwanzig Tagen von dem Erscheinen des Gesetzes an müssen die Wäh- 
lerlisten durch den Gemeindevorsteher dem Distrikts-Commissär (Art. 11) eingesendet werden, 
welcher die Verzeichnisse prüft und äußerlich wahrnehmbare Mängel berichtigen läßt. 
Art. 11. 
Zur Leitung der Wahlen wird für jeden Wahlbezirk durch das Ministerium des Innern 
ein Wahl-Commissär ernannt. Jeder Wahlbezirk zerfällt zum Zwecke der Abstimmung in eine 
angemessene Zahl von Distrikten, welche durch das Ministerium des Innern, unter Bezeich- 
nung der Abstimmungsorte, festgestellt wird. In gleicher Weise können auch die größten Ge- 
meinden in mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt werden. 
Der Wahl-Commissär bestimmt die zu jedem Distrikt gehörigen Gemeinden und ernennt 
Distrikts-Commissäre. Die Eintheilung in Wahldistrikte und die Namen der Distrikts-Com- 
missäre sind durch die Lokalblätter bekannt zu machen. 
Art. 12. 
Die Wahlhandlung ist genau dreißig Tage nach vem Erscheinen des Gesetzes im Re- 
gierungsblatt in allen Distrikten vorzunehmen und muß längstens in zwei fortlaufenden Ta- 
gen beendigt seyn. Der Distrikts-Commissär hat den Tag der Wahl den Wahlmännern je- 
der einzelnen Gemeinde wenigstens drei Tage vorher bekannt machen zu lassen. Zugleich 
ist die Zeit des Schlusses der ganzen Wahlhandlung in jedem Distrikte zu veröffentlichen, 
und es darf diese unter keinen Umständen über den festgesetzten letzten Tag der Wahlhand= 
lung erstreckt werden. 
Art. 13. 
Den Distrikts-Commissären werden zu der Wahlhandlung zwei von dem Gemeinderath 
und Bürgerausschuß ves Abstimmungsorts in gemeinschaftlicher Sitzung unter Durchzäblung 
ver Stimmen zu bestellende Urkundspersonen beigegeben. Außerdem hat bei der Abstimmung 
ver Wahlmänner jeder Gemeinde der Vorsteher der letzteren, und im Falle seiner Verhinde-
	        
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