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rung, ein anderes, von dem Gemeinderath hiezu bestimmtes Mitglied defselben anwesend zu
seyn, um die Wahl-Commission in der Prüfung der Richtigkeit der als Wahlmänner erschei-
nenden Personen zu unterstützen.
Art. 14.
Die Wahl geschieht in der Art, daß jeder einzelne Wahlmann in eigener Person einen
weißen Stimmzettel, auf welchem der von ihm gewählte Abgeordnete deutlich bezeichnet ist,
dem Commissär übergibt, der ihn in Gegenwart des Wählers ungelesen in die Wahlurne
legt.
Farbige Stimmzettel und solche, auf welchen der Name des Gewählten nicht geschrie-
ben, sondern gedruckt ist, werden nicht berücksichtigt.
Enthält der Stimmzettel mehr als Einen Namen, so werden die Ueberzähligen, von
links nach rechts oder von oben nach unten gerechnet, als nicht vorhanden angesehen.
Die abstimmenden Wahlmänner werden in der Wählerliste der betreffenden Gemeinde
bemerkt.
Wahlmänner, welche nicht an dem für ihre Gemeinde bestimmten Tag erscheinen, sind
von der Wahl ausgeschlossen.
Art. 15.
Das von dem Distrikts-Commissär zu führende und von den Urkundspersonen zu beglau-
bigende Protokoll enthält neben Zeit und Ort und dem Namen der Urkundspersonen nur
die Zahl der aus jeder Gemeinde an Einem Tage abstimmenden Wähler im Ganzen und
etwaige, bei der Wahlhandlung vorgekommene, auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende
Vorfälle.
Bei jeder Unterbrechung des Geschäfts ist die Wahlurne sorgfältig zu verschließen, zu
versiegeln und an einem sichern Orte aufzubewahren.
Die Wahl soll in ver Regel nicht über sechs Uhr Abends erstreckt werden.
Den Distrikts-Commissären ist nicht gestattet, eine Abzählung und Durchsicht der beie
ihnen abgegebenen Stimmen vorzunehmen.
Art. 16.
Nach Vollendung der Wahlhandlung wird zur Zusammenzäblung der Stimmen ge-
schritten.
Zu diesem Zwecke haben die Commissäre in den einzelnen Bezirken das Wahlprotokoll
nebst den Wählerlisten und Stimmzetteln wohlversiegelt an den Wahl-Commissär des ganzen