Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 369 
2. Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie 
durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so lann die Ortspolizeibehörde die 
Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und 
verdächtigen Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen 
Wiederkäuern und Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen oder 
mit der Eisenbahn befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist 
durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
3. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die 
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Ortspolizeibehörde des 
Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu 
benachrichtigen. 
*§ 173. 
1. Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkien, Tier- 
schauen oder ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und 
verdächtigen Tieren nach § 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann vom Land- 
ratsamte der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere 
unter den im § 172 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen gestattet werden, 
deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsver- 
dächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fuß- 
transports zugelassen werden. 
2. Von der vorherigen Anfrage bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- 
ortes kaun bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlacht- 
viehmarkt abgesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause 
zur sofortigen Abschlachtung erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken 
oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist. 
In diesem Falle ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes unter Mitteilung 
des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen. 
4) Verbotswidrige Benutung von Tieren. 
8 174. 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abge. 
sondert sind oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen 
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