Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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vor dem 12. Juli eintritt, ist dieselbe zur allgemeinen Einsichtnahme auf dem Rathhaus oder 
einem andern geeigneten Orte aufzulegen, und durch Ausrufen in dem Gemeindebezirk be- 
kannt zu machen, daß Jedermann von der Wählerliste Einsicht nehmen und Beschwerden we- 
gen Uebergehung von Personen, welche aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Ausfnahme 
wahlunfähiger Personen bei der Commission für die Abfassung der Liste jedoch nur binnen 
eines Zeitraums von sechs Tagen vorbringen dürfe. 
Der Tag, an welchem diese Bekanntmachung durch Ausrufen erfolgt, ist von dem Orts- 
vorsteher am Schlusse der Wäblerliste mit seiner Namens-Unterschrift zu bemerken. 
9. 
Sobald rechtzeitig eine Beschwerde über die Wählerliste mündlich oder schriftlich ange- 
bracht wird, hat ver Vorstand der Commisston den Tag, an welchem dieses geschieht, in ein 
Protokoll aufzuzeichnen, und die verstärkte Commissson (6#. 1 2) zur. Untersuchung und 
Entscheidung der vorgebrachten Beschwerde zusammenzuberufen. Bei der Entscheidung hat 
die Commission davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seine Behauptungen beweisen 
muß, wenn sie gleich zu Ermittlung der Wahrheit auch von Amtswegen alle ihr zu Gebot 
stehenden Mittel zu benützen hat. Auf Untersuchungen, welche längere Zeit erfordern, varf 
sich die Commission nicht einlassen, sondern sie muß längstens am dritten Tag von Vor- 
bringung der Beschwerde an auf den Grund der bis vahin ermittelten Thatsachen entscheiden. 
Ueber die Verhandlungen wegen Beschwerden, welche gegen die Wählerliste vorgebracht 
wurden, ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen. 
G. 10. 
Wenn die Wählerliste sechs Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt war 
und die etwa vorgebrachten Beschwerden erledigt sind, ist die Wählerliste an den Bezirks- 
Commissär (§. 12) mit dem über die Erledigung von Beschwerden geführten Protokoll ein- 
zusenden. Die Einsendung soll jedenfalls zwanzig Tage nach Erscheinen des Gesetzes, somit 
am 3z3. Juli geschehen. 
8. 11. 
Jedes Oberamt bildet einen Wahlbezirk, welcher zum Zweck der Abstimmung in meh- 
rere Abstimmungsbezirke zerfällt. Die Zahl der Abstimmungsbezirke ergibt sich aus den in 
dem beiliegenden Verzeichniß genannten Abstimmungsorten. 
Die Leitung der gesammten Wahl wird den in dem beiliegenden Verzeichniß genannten 
Wahl-Commissären übertragen, an welche sich die Orts-Commisstonen und die Bezirks-Com- 
missäre in Anstandsfällen zu wenden haben.
	        
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