Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Jusgegeben Stuttgart Mittwoch den 4. 1 Juli 1849.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Staatspapiergelv. — Dienst-Nachrichten.
Verfügungen der Departemento. Bekanntmachung, betreffend die Agentur der Feuer-Versicherungs-Ge-
sellschaft Borussia. — Bekanntmachung, betreffend die Termine zur Anstellungs-Prüfung der evangelischen
Lehrgebülfen.
Dienst-Erleolgungen.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Geseß,
betreffend die Ausgabe von Staatspapiergeld.
Wilheim,
König von Württemberg.
Zum Zwecke der Vermehrung der Umlaufsmittel, und um die Deckung des Staats-
bedarfs zu erleichtern, verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-
Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, in Verbindung mit dem ständischen Ausschusse,
beziebungsweise der ständischen Schuldenverwaltungs- Commission für drei Millionen
Gulden Papiergeld in Abschnitten bis zu zwei Gulden abwärts anfertigen und in Umlauf
setzen zu lassen.