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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
a) Bekanntmachung des Ergebnisses einer zweiten Staatsprüfung im Fache des Hochbauwesens.
Bei der vom 7. Mai bis 1. Juni d. J. vorgenommenen zweiten Staatsprüfung im
Fache des Hochbauwesens sind zur Anstellung im Staatsdienste nach Maaßgabe der K. Ver-
ordnung vom 22. August 1843, §. 1 (Reg. Blatt S. 643) für befähigt erkannt worden:
Friedrich Naschold von Stuttgart.
Wilhelm Gustav Vöhringer von Reutlingen.
Stuttgart den 3. Juli 1849. Goppelt.
b) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 9. Juni 1849, hinsichtlich der Besteurung
des Einkommens aus Zeitschriften, so wie des schriftstellerischen Erwerbes überhaupt.
Nachdem wegen Vollzugs des Art. 1 ves erwähnten Gesetzes das Aufhören der Stem-
pel-Abgabe von inländischen und ausländischen Zeitschriften, so wie der von ersteren bisher
unter dem Namen: Kammer-Canon bezogenen jährlichen Abgabe mit dem 1. Januar 1849
betreffend, an die Kreis-Finanzkammern bereits das Erforderliche erlassen worden ist, wird
zu Vollziehung des Art. 2 dieses Gesetzes vermöge böchster Entschließung vom 2. d. M.
Folgendes verfügt:
S. 1.
Der Besteurung nach Maaßgabe des §. 26, Lit. b des Gesetzes vom 29. Juni 1821
(Reg. Blatt S. 384) unterliegt das ganze Einkommen aus Zeitschriften politischen, oder
nicht politischen Inhalts, sie mögen in der Form von Tagesblättern, oder in periodischen
oder zwanglosen Heften erscheinen, so wie das Einkommen aus der schriftstellerischen
Thätigkeit überhaupt, nach Abzug der damit verbundenen Kosten, unter den nachfol-
genden näheren Bestimmungen. *
Bei den Eigenthümern und Herausgebern von Zeitschriften (§. 1) ist Gegenstand
der Besteurung das Einkommen aus den abgesetzten Eremplaren derselben, so wie aus den
Einrückungs-Gebühren, nach Abzug der Kosten der Redaktion, des Verlags und des Drucks,
welch letztere nach ven laufenden Preisen vom Druckbogen zu berechnen find.
Ist der Herausgeber der Zeitschrift zugleich der Redakteur derselben, so findet ein Ab-
zug für die Redaktion, so weit solche von dem ersteren selbst besorgt wird, nicht Statt,