Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

275 
wohl aber für die etwaigen Kosten für Gehülfen, Correspondenten, fremde Zeitungen, Ho- 
norare für besondere Artikel, Porti rc. ç 
Ist dagegen die Redaktion von der Herausgabe getrennt, so unterliegt auch der Re- 
dakteur der Besteurung in Absicht auf sein dießfälliges reines Einkommen. 
8. 3. 
Gegenstand der Besteurung des Einkommens aus der schriftstellerischen Thätig— 
keit überhaupt (s. 1) ist die Einnahme aus allen literarischen Erzeugnissen, nach Abzug 
des mit der Ausübung jener Thätigkeit verbundenen Aufwandes, z. B. für etwaige Gehül- 
fen, literarische Hülfsmittel, Porti 2c. (Zu vergl. §. 30 des Gesetzes vom 29. Juni 1821 
Reg. Blatt S. 385.) 
Werden literarische Erzeugnisse im eigenen Verlage des Verfassers herausgegeben, so 
kommt binsichtlich des Abzugs der Kosten des Verlags und des Drucks von dem Einkom- 
men aus denselben die Bestimmung des s. 2, Absatz 1 in Anwendung. 
8. 4. 
Das Einkommen aus dem Verlag und dem Druck (88. 2 und 3) bleibt, wie bisher, 
Gegenstand der Gewerbesteuer, nach den hierüber bereits bestehenden Normen. (Zu vergl. 
die Verfügung des Finanz-Ministerium, betreffend die Revision des Gewerbesteuer-Catasters 
vom 13. December 1834, 6. 22 folg. beziehungsweise §. 11, Reg. Blatt S. 618 und 611.) 
8. 5. 
Die Besteurung des in den 88. 2 und 3 bezeichneten Einkommens erfolgt auf den 
Grund jährlicher Fassionen, in welchen zunächst das rohe Einkommen und sodann der damit 
verbundene Aufwand, letzterer speziell, vorzutragen ist, und welche die betreffenden Steuer- 
pflichtigen nach Maaßgabe der Vollziehungs-Instruktien vom 28. Juli 1821, #. 16 (Reg. 
Blatt S. 557) den Oberämtern auf die von den letzteren zu erlassenden Aufforderungen 
einzurcichen haben. 
Hinsichtlich der Steuer für den Zeitraum vom 1. Januar bis letzten Juni 1849 sind 
diese Aufforderungen von den Oberämtern sofort zu erlassen. 
5 . 6. 
Hinsichtlich der Prüfung der eingekommenen Fassionen von Seite der Oberämter und 
deren Einsendung an das Steuer-Collegium ist die Bestimmung des K. 17 der (§.5) er- 
wähnten Vollziehungs-Instruktion maaßgebend. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis letz- 
ten Juni 1849 sind von den Oberämtern über die fraglichen Fassionen besondere Uebersich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.