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oder eine Unvereinbarkeit des geforderten Dienstes mit den Bedingungen seines ökonomischen
Fortkommens bei ihm eintritt.
Ueber solche Befreiungsfälle wird von dem Gemeindratbe erkannt. Aus dem Grunde
der ökonomischen Unvereinbarkeit kann jedoch der Befreiung nur dann statt gegeben werden,
wenn der Bürger-Ausschußf mit dem Vorhandenseyn dieses Befreiungegrundes einverstanden
ist.
Nach Ablauf der sechs Jahre kann der Gewählte eine weitere Wahl sechs Jahre lang
ablehnen.
Wird eine Stelle im Gemeinderath vor Eintritt des ordentlichen Wahltags (Art. 9)
erledigt, so wird sie erst an diesem Zeitpunkt durch eine Wahl wieder besetzt, falls nicht
Gemeinderath und Bürger-Ausschuß eine frühere Wiederbesetzung für nöthig erachten. Dieses
muß gescheben, wenn die Zahl der Gemeinderaths-Mitglieder, ausschließlich des Vorstandes,
unter die Hälfte der Normalzahl herabsinkt, oder nicht mehr wenigstens vier beträgt. In
beiden Fällen gilt die Wahl für den noch übrigen Theil der Amtszeit der Auzgeschiedenen.
Art. 7.
Von dem Eintritt in den Gemeinderath sind ricejenigen ausgeschlossen, welche mit dem
Vorstand oder einem anderen Mitglied des Gemeinderaths in erstem oder zweitem Grade
(nach bürgerlicher Berechnungsweise) verwandt oder verschwägert sind.
Nach dieser Bestimmung können Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann,
Großvater und Enkel, Großschwiegervater und Ehemann der Enkelin. Brüder und Schwäger
nicht neben einander im Gemeinderath sitzen, wohl aber die Ehemänner zweier oder mehrerer
Schwestern und alle entfernteren Verwandte.
Art. 8.
Wird ein Bürger, der mit einem Mitglied des Gemeinderaths auf die vorbezeichnete
Art verwandt oder verschwägert ist, zum Gemeindevorsteher ernannt, so muß der verwandte
oder verschwägerte Gemeinderath austreten.
Das Legtere muß auch dann geschehen, wenn ein solches Verhältniß erst später entfteht.
Werden gleichzeitig in dem bezeichneten Grad mit einander Verwandte oder Verschwä-
gerte in den Gemeinderath gewählt, so ist nur Einer zum Eintritt berechtigt, und zwar,
wenn sie sich nicht unter sich verständigen, derjenige, welcher die meisten Stimmen auf sich
vereinigt, bei Stimmengleichheit der dem Lebensalter nach Aeltere.