Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in 
die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind. Die abstimmenden 
Wahlmänner werden vorgemerkt. Erst nach vollendeter Abstimmung dürfen die Stimmzettel 
geöffnet und die Stimmen gezählt werden. 
Die Stimmenzählung geschieht durch die Wahl-Commission, welche hiezu auch andere 
Mitglieder des Gemeinderaths und Bürger-Ausschusses und den Rathsschreiber zuziehen kann. 
Die Stimmzettel find bei jeder Unterbrechung der Wahl oder Stimmenzählung für die 
Dauer der Abwesenheit der Wahl-Commission von dieser unter gemeinschaftlichen Verschluß 
und Siegel zu nehmen. 
Ueber das Ergebniß der Wahl ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen und von den Mit- 
gliedern der Commission zu unterzeichnen. 
Art. 11. 
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten 
abstimmt, so hat die Wahlcommission, unter Angabe der Zahl der abgegebenen Stimmen, zu 
Fortsetzung der Wahl einen neuen Termin anzuberaumen. Nach Ablauf desselben ist die 
Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen guültig. 
Als gewählt sind viejenigen zu betrachten, welche verhältnißmäßig die meisten der abge- 
gebenen Stimmen erhalten haben. Im Falle der Stimmengleichheit geht der Aeltere dem 
Jüngeren vor. 
Art. 12. 
Eine Bestätigung der Wahl durch die Staatsbehörde findet nicht statt. Beschwerden 
gegen die Gültigkeit der Wahl müssen innerhalb acht Tagen, von der Zeit der Bekanntma- 
chung des Ergebnisses der Abstimmung an gerechnet, bei dem Gemeindevorsteher oder Ober= 
amt angebracht werden. Die Entscheidung über die Gültigkeit ver Wahl steht dem Ober- 
amte zu, vorbehältlich einer Beschwerde an das dem Oberamte vorgesetzte Verwaltungs-Col- 
legium, welches endgültig entschcivet. 
Sind in dieser Zeit keine Einwendungen angemeldet worden, so werden die Gewählten 
in öffentlicher Sitzung des Gemeinderaths und Bürgerausschusses von dem Gemeindevorste- 
her beeidigt. 
Nach Ablauf der oben bestimmten Frist kann die Gültigkeit der Wahl nur wegen ge- 
setzlicher Mängel in der Person des Gewählten angefochten werden.
	        
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