Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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So weit die Capitalien bei öffentlichen Cassen und einzelnen Arten von Einkommen 
in Beziehnng auf die Staats-Besteurung von den Besitzern nicht anzugeben sind, müssen solche 
für den Zweck der Gemeinde-Besteurung besonders angezeigt werden. 
Die Verheimlichung oder zu geringe Angabe eines Capitals= oder Einkommens-Theils in 
Beziehuug auf die Gemeinde= und Amtskörperschafts-Besteurung wird ebenso bestraft, wie 
dieselbe Uebertretung hinsichtlich der Staats-Besteurung. Die hiefür angesetzten Geldstrafen 
fallen in die betreffenden Amts= und Gemeinde-Cassen. 
Art. 28. 
In Beziehung auf die Befreiung von der Capitalsteuer gelten auch den Amtskörper- 
schaften und Gemeinden gegenüber durchaus dieselben Grundsätze, welche binsichtlich der 
Capitalsteuer des Staats gesetzlich zur Anwendung kommen. Das Gleiche findet statt bei 
der Besteurung der Besoldungen und Pensionen. 
Art. 29. 
Die Angabe und Aufnahme der Capitalien, wie der Besoldungen, Pensionen rc. erfolgt 
alljährlich am Anfange des Steuerjahrs bei den Ortsbehörden ohne Ausnahme. 
Art. 30. 
Die Einführung einer Verbrauchssteuer zu Gunsten einzelner Gemeinden kann nur auf 
dem Wege ver Gesetzgebung gescheben. 
Vorstehende Bestimmungen treten theils an die Stelle der §§. 4 bis 9, 19, 45 und 
116 des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822, und des Art. 3, Ziff. 2 und Art. 47 
des Bürgerrechts-Gesetzes vom 4. December 1833, theils bilden sie eine Ergänzung der 
88. 25, 26 und 20 des Verwaltungs-Edikts. Außerdem treten diejenigen Bestimmungen der 
S§. 20 bis 23, 50 und 117 des Verwaltungs-Edikts, welche mit dem Inhalte dieses Ge- 
setzes im Widerspruche stehen, außer Wirkung. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 6. Juli 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. 
Der Chef des Departements des Innern: 
uvernoy. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
Gedruckt bet G. Hasselbrink. 
  
 
	        
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