Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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eine bestimmte Zeitdauer anzuordnen, daß sowohl innerbalb derjenigen Bezirke, in welchen 
die Holzdiebstähle vorkommen, als auch innerhalb derjenigen, in welchen die entwendeten 
Walderzeugnisse zum Verkauf gebracht zu werden pflegen, Jeder, der Holz irgend einer Art, 
einschließlich der Rinde, Büscheln, Besen, Erndtewieden, Bohnenstecken, Pfähle, Rechenstiele, 
Hopfenstangen, Dachschindeln und dergleichen, ferner Holzpflanzen oder Waldstreu zu sei- 
lem Kaufe bringt, mit einem von seiner Ortsbehörde ausgestellten, auf acht Tage gültigen 
Zeugnisse über die rechtmäßige Erwerbung der nach Art und Größe bestimmten Waaren 
versehen seyn muß. Je nach Umständen kann die Vorschrift auch auf einzelne Arten von 
Walderzeugnissen beschränkt werden. 
Diese Verfügung ist vurch die Intelligenzblätter und auf sonstige geeignete Art in den 
betreffenden Bezirken, so wie in der Nachbarschaft allgemein bekannt zu machen. 
Art. 2. 
Die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse geschieht durch den Ortsvorsteher und ei- 
nen Gemeinderath, welch letzterer von dem Gemeinderaths-Collegium auf die Dauer der an- 
geordneten Maasregel aufgestellt wird. Dieselben sind dafür verantwortlich, daß sie Nie- 
mand das verlangte Zeugniß ausstellen, welcher sich nicht über den rechtmäßigen Erwerb 
der Walderzeugnisse, die er zum Verkauf bringen will, glaubhaft ausgewiesen hat. 
Art. 3. 
Wer innerhalb des bestimmten Bezirks Walderzeugnisse ohne ein von seiner Ortsbe- 
hörde ausgestelltes Zeugniß oder mit einem abgelaufenen Zeugniß feil bietet, ist von dem 
Ortsvorsteher des Betretungsorts mit einer Gelobuße von drei Guloen zu belegen. Außer= 
dem ist derselbe über vie Erwerbung der feilgebotenen Waaren zu vernehmen, und, falls sich 
biebei der gegründete Verdacht einer unrechtmäßigen Erwerbung ergibt, der zuständigen 
Strafbehörde anzuzeigen, die feilgebotenen Wagren aber bis auf weitere Verfügung der 
Strafbehörde mit Beschlag zu belegen. 
Die Landjäger in dem Bezirke, fär welchen die obige Vorschrift gegeben ist, sind anzu- 
weisen, ihre besondere Aufmerksamkeit auf die Holzhändler zu richten und den Ortsvor= 
stehern bei Vollziehung der Anordnung an die Hand zu gehen. 
Art. 4. 
Unter der in Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Voraussetzung kann außer- 
dem die Anordnung getroffen werden, daß in einem bestimmten Bezirke kein Stammpolz auf
	        
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