Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

321 
43. 
RegierungsBlatt 
für das 
Königreich Württemberg 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 30. Juli 1849. 
Inhalt. 
Köntollche Dekrete. Finanz-Gesetz für das Jahr 1. Juli 1848—49. (Mit einer Bellage.) — Gesetz, 
betreffend die Beiziehung der Amlswohnungen zur Besoldungssteuer. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Finanz-Gesetz für das Jahr 1. Juli 1848—19. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Zu Feststellung des Staats-Haushaltes für das Finanzjahr 1848—49 verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 6 
Der Staats-Bedarf für den ordentlichen Dienst ist nach dem beigefügten Haupt- 
Finanz-Etat festgesetzt auf —:. 12,548,265 fl. 43 kr. 
Art. 2. 
Zu Bestreitung dieses Aufwandes werden bestimmt: 
a) Der Ertrag des Kammerguts nach dem Voranschlag mit. 3),746,081 fl. 5 kr. 
b) der Reinertrag von den Staats-Eisenbahnen, angeschlagen zu 250,000 fl. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.