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9) von mehr als 4800 fl.:
von dem Betrag bis 4800 fl., wie unter 8) angegeben,
von dem Weiteren —:. 12 fl. von je 100 fl.
Im Uebrigen ist diese Steuer ganz nach den bisherigen Normen zu erheben.
Art. 8.
Die Apanagen, Sustentationsgelder, Nadelgelder und Wittume der Mitglieder des König-
lichen Hauses, so wie die aus der Staatskasse zu entrichtenden über 600 fl. betragenden Gehalte
ver bereits in dem Quiescenz= oder Pensionsstande befindlichen, oder auf den Grund der
seitherigen gesetzlichen Bestimmungen in denselben zu versetzenden Civil= und Militär-Staats-
diener unterliegen einer Steuer, welche bei einem Einkommen dieser Art von 601 bis 700 fl.
—a:. 3 fl. vom Hundert beträgt, und stufenweise mit jedem um Einhundert Gulden höheren
Einkommen um einen halben Gulden vom Hundert des ganzen Einkommens sich erhöht,
jedoch mit der Beschränkung, daß im höchsten Fall die Steuer ein Fünftheil des steuerbaren
Einkommens nicht übersteigen soll. Auch darf eine Pension vurch den Abzug der Steuer einer
böheren Stufe nicht tiefer herabgesetzt werden, als auf den Betrag der höchsten Pension in
der nächst niedrigeren Besteurungsstufe nach abgezogener Steuer.
Wenn ein unter die vorstehende Bestimmung fallendes Einkommen erst nach dem
1. Juli 1848 bewilligt worden ist, so wird die Rate für die Zeit des Bezugs derselben bis
zum Ablauf des Etatsjahres berechnet. ·
Art. 9.
Bei den Wirthschafts-Abgaben wird vom 1. Juli 1848 an die Ausschanks-Abgabe vom
Essig (Wirthschafts-Abgaben-Gesetz vom 9. Juli 1827, Art. 42) ganz erlassen.
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 29. Juli 1849.
Wilhelm.
Der Chef des Finanz-Departements:
Goppelt.
Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.