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B) Gese,
betreffend die Beiziehung der Amtswohnungen zur Besoldungssteuer.
Wilheim,
König von Württemberg.
Um binsichtlich der Beiziehung der Amtswohnungen zur Besoldungssteuer eine gleiche
Behandlung zu bewirken, verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-
Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die den Besoldungssleuerpflichtigen unentgeldlich eingeräumten Amtswohnungen sind
künftig ohne Unterschied, ob sie bei der Versetzung, Quiescirung und Pensionirung der Die-
ner in deren Gehalt gesetzlich eingerechnet werden oder nicht, mit zur Besteurung zu ziehen.
Die entgegenstehende Bestimmung des §. 29, Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1821
(Reg. Blatt S. 377) ist aufgehoben.
Art. 2.
Diejenigen Amtswohnungen, für welche ein bestimmter Anschlag in den Gehalt einge-
rechnet ist, werden in diesem Anschlag versteuert (Gesetz vom 29. Juni 1821, §. 29, Abs. 4).
Wo jenes nicht der Fall ist, oder wo nicht die Kassen selbst aus einer gemietheten Wohnung
einen geringeren Hauszins bezahlen, finden folgende Ansätze statt:
für die Wohnungen
a) des Geheimenraths-Präsidenten und der Departements-Chefs. 500 fl.
b) des Staats-Sekretärs, des ersten Adjutanten des Königs, der Gouverneure zu Stutt-
gart und Ludwigsburg, des Stadt-Commandanten in Stuttgart, der Präsidenten der
Collegten . .. 400 fl.
e) der übrigen Adjutanten des Königs, des Direktors der Geheimen-Kriegs-Canzlei,
des Stadt-Commandanten in Ludwigsburg, der Collegialdirektoren 300 fl.
d)0 des Kanzlers, der Vorsteher und Professoren an der Universftät, an dem Gymnasium
und der Realschule zu Stuttgart, der Geistlichen daselbst, des Landoberstallmeisters,
des Haupt-Cassiers der Brandversicherungs-Anstalt, des Hauptpostmeisters in Stutt-
gart, des Gouverneurs in Ulm und der Stadt-Commandanten in Ulm uno Heil-
bronn.w 2202D0D0V0 fl.