Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die von dem Fürsten zu Hohenlohe-Waldenburg dem Parrverweser Braun zu Ku- 
pferzell ertheilte patronatische Nomination zu der dortigen Pfarrstelle ist den 24. d. M. lan- 
desherrlich bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departementé. 
Des Finanz-Departementcs. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Finanz-Gesetzes für das Jahr 1848—49 hinsichtlich 
der direkten Steuern. 
Zu Vollziehung derjenigen Bestimmungen des Finanz-Gesetzes für das Jahr 1. Juli 
1848—49 vom 29. Juli d. J., welche sich auf die direkten Steuern beziehen, werden unter 
Verweisung auf die seitherigen Normen folgende weitere Vorfchriften ertheilt: 
I. Gebäude-, Grund-, Gefäll= und Gewerbesteuer. 
8. 1. 
Da der verabschiedete Betrag dieser Steuer mit dem nach der Verfügung des Steuer- 
Collegiums vom 30. Juni 1848, betreffend die Umlage des ersten Drittheils der Grund-, 
Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf das Jahr 1848—49 (Reg. Blatt S. 301) bereits 
auf die einzelnen Oberämter 2c. umgelegten Betrag genau übereinstimmt; so hat es bei die- 
ser Vertheilung sowohl, als bei den weiteren Vorschriften jener Verfügung sein Bewenden. 
Hinsichtlich der durch das Gesetz vom 18. Juni d. J., betreffend die Ausdehnung des 
Amts= und Gemeinde-Verbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets, Art. 4 (Reg. Blatt 
S. 200) angeordneten Besteurung der der Hofdomänenkammer, dem vormaligen reichsstän- 
dischen und dem ritterschaftlichen Adel eigenthümlich oder als Lehen zustehenden, bisher 
steuerfrei gewesenen Schloßgebäude, Schloßgärten und Parke vom 1. Januar 1849 an wird 
besondere Vorkehr getroffen werden. 
II. Steuer von Capitalien. 
5S. 2. 
Aus Capitalien bei öffentlichen-Cassen haben die betreffenden Verwalter von 
denjenigen Steuerpflichtigen, welchen solche Capitalien seit dem Steuer-Normaltage 1. Juli
	        
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