Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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1848 abgelöst und für das Jahr 1848—49 nur 6 kr. Steuer abgezogen worden find, 
die zurückgebliebenen 9 kr. von 100 fl. Capital unverweilt nachzuholen. 
Von denjenigen noch haftenden Capitalien, aus welchen die Zinse bereits erhoben find, 
ist die Steuererhöhung dadurch einzubringen, daß bei der nächsten Zinszahlung die zu wenig 
erbobenen 9 kr. von 100 fl. nachträglich erhoben werden. 
Bei allen zinsfälligen Capitalien, von welchen die Zinse noch nicht erhoben sind, ist die 
gesetzlich erhöhte Steuer von 15 kr. bei der Zinszahlung in Abzug zu bringen. 
8. 3. 
Aus den Entschädigungen, welche für die nach Art. 7 des Gesetzes vom 14. April 1848 
aufgehobenen Gefälle aus der Ablösungskasse zu leisten find, so wie aus denjenigen, welche 
Körperschaften und Kirchenpfründen für ihre unter Vermittlung der Ablösungskasse zur Ab- 
lösung kommenden Gefälle aus dieser Casse zu empfangen haben (Art. 8 desselben Gesetzes), 
ist die Capitalsteuer bei den Zinszahlungen der Casse von dieser in Abzug zu bringen. 
Bei der Hof-Domänenkammer, so wie bei den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Körper- 
schaften und Kirchenpfründen hinsichtlich ihrer ohne Vermittlung der Ablösungskasse zur Ab- 
lösung kommenden Gefälle, deßgleichen bei den Privatberechtigten, welche in Folge des Ge- 
setzes vom 13. Juni 1849 in Betreff ver Freigebung der Vermittlung der Ablösungekasse 
die Entschädigungen für die aufgehobenen Gefälle von den Mlichtigen unmittelbar beziehen, 
ist die Steuer unmittelbar zu erheben. 
K. 4. 
Da die Verzinsung der vorgenannten Entschädigungen vom Tage des Aufhörens der 
Gefälle, beziehungsweise von den verschiedenen der Aufhebung oder Ablösung nächst vorange- 
gangenen Verfall-Terminen an zu beginnen hat, so ist zu Vermeidung von Irrungen bei 
dem Fatiren der Entschädigungen überall der Tag des Aufhörens der Gefälle, für welche 
dieselben zu beziehen find, anzugeben. 
#5. 
Unter den Aktiven der Ablösungskasse, welche von der Capitalsteuer frei bleiben, sind 
nicht nur die Darlehen derselben, sondern auch die von ihr zu beziehenden Renten zu ver- 
stehen. 
G 6. 
Nachdem die Aufnahme der Capitalsteuer auf 1848—49 nach den bisherigen Normen 
bereits stattgefunden hat, ist von den Oberämtern die Einleitung zu treffen, daß die Steuer-
	        
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