Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

346 
b) von Apanagen, Pensionen, Besoldungen und ähnlichem Einkommen bei einem Be- 
trage bis zu 200 fl. einschließlich drei Kreuzer von jedem Hundert, 
bis 300 fl. einschließlich sechs Kreuzer von jedem Hundert, bei mehr als 300 fl. bis 
einschließlich 600 fl. von jedem Hundert fünfzehen Kreuzer, 
von jedem weiteren Hundert 
bis zu 1200 fl. je dreißig Kreuzer, 
bis zu 1800 fl. je fünf und vierzig Kreuzer, 
bis zu 2400 fl. je vier und fünfzig Kreuzer, 
bis zu 3600 fl. je ein Gulden, 
bis zu 4800 fl. je ein Gulden sechs Kreuzer, 
sodann von jedem weiteren hundert Gulden ein Gulden zwölf Kreuzer. 
Diese Steuer hat die Amtskörperschaft bis zu einem Drittheil, das Uebrige aber die 
Gemeinde anzusprechen. 
Wenn und soweit die Amtskorporation das ihr zustehende Drittheil gar nicht oder nicht 
vollständig in Anspruch nimmt, fällt der Mehrbetrag der betreffenden Gemeinde zu. 
Art. 2. 
Die Besteurung der in Art. 1 genannten Quellen für Amtskörperschafts-- und Ge- 
meindezwecke ist nur unter der Voraussetzung gestattet, daß für dieselben Zwecke gleichzeitig 
eine Umlage auf das übrige steuerbare Vermögen (Grund-, Gebäude-, Gewerbe-, Gefäll- 
Kataster) stattfindet. 
Uebrigens dürfen die Capitalien und das Einkommen für die Zwecke der Amtskörper- 
schaft, beziehungsweise Gemeinde, nur in demselben Verhältnisse besteuert werden, in wel- 
chem eben diese Steuerquellen vom Staate in derselben Gemeinde, beziehungsweise dem- 
selben Oberamtsbezirke, gegenüber der Staatssteuer aus den anderen Steuerquellen (Grund-, 
Gebäude-, Gewerbe-, Gefällsteuer) in dem gleichen Rechnungsjahr in Anspruch genommen 
werden. (Vergl. Art. 1.) 
Bei der Auemittlung dieses Verhältnisses bleibt die Erhshung der Apanagen= und 
Penstonssteuer über das gesetzliche Maaß der Staatssteuer aus Besoldungen außer Be- 
rechnung. 
Art. 3. 
Die Gemeinde Stuttgart ist unter der Bestimmung des Art. 2 zur ungetheilten Er- 
hebung des in Art. 1 bezeichneten Steuerbetrags ermächtigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.