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II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens.
a) Bekanntmachung, betreffend die Verpflegung des Militärs in den Quartieren.
Um den von einigen Seiten erhobenen Zweifeln darüber zu begegnen, was unter der
Hausmannskost zu verstehen sei, welche den auf Verpflegung einquartierten Angehörigen der
K. Truppen (vom Bataillonsadjutanten und Oberwachtweister abwärts) zu reichen ist (vergl.
Bekanntmachung des vormaligen Oberlandes-Oekonomie-Collegiums vom 6. April 1808,
Reg. Blatt S. 174), siebt man sich veranlaßt, die Gebühr der dienstthuenden Mannschaft im
Falle der Einquartierung auf Verpflegung, wie solche zur Zeit festgestellt ist, hienach bekannt
zu machen.
Die volle Tagesverköstigung besteht aus dem Mittag= und Abendessen des einen und
dem Morgenessen des darauf folgenden Tages ohne Wein, Bier oder Branntwein, welche
nicht gefordert werden können.
Es soll bestehen:
das Mittagessen in Suppe, in einem halben PMund Fleis, in Gemüse und einem
halben Pfund Brod;
das Abendessen in Gemüse und einem halben Mund Brod;
das Morgenessen in Suppe und einem Pfund Brod.
Die untergebenen Beamten haben Vorstehendes auf geeignete Weise bekannt zu machen,
und gegen etwaige Mehrforderungen auf erhobene Klage Verfügung zu treffen.
Dabei wird angefügt, daß nach einem Rundschreiben ver Reichsministerien des Innern
und des Kriegs an die Regierungen aller deutschen Einzelstaaten die Verpflegung von Reichs-
truppen auf einem andern Gebiete als ihrem unmittelbaren Heimathlande nach den Gesetzen
und Gebräuchen des Landes zu geschehen hat, in welchem vieselben verwendet werden, daher
obiger Verpflegungs-Maßstab auch auf im Königreiche einquartierte im Reichsvienste stehende
Truppen anderer deutscher Staaten Anwendung zu finden hat.
Stuttgart den 30. Juli 1849. Duvernoy. Rüpplin.
b) Bekanntmachung, betreffend die Vergütungs-Tare bei Militär-Vorspannen und Quartier-Verpflegung.
Unter Beziehung auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens
vom 11. Februar 1834, die Vergütung von Vorspannsleistungen für das Königl. Militär