Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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behalten, den Mehrbetrag der Ouartier-Vergütung von 2 kr. für diese Zeit bei dem Kriegs- 
Ministerium einzugeben, welches denselben den Amtepflege-Kassen durch die Kriegeministerial- 
Kasse nachträglich bezahlen lassen wird. 
Hiezu ist aber nothwendig, daß Verzeichnisse an das Kriegsministerium eingesendet wer- 
den, worin die Tage des Quartiers, die Zahl der Mannschaft und das Regiment, auch wo 
möglich die Compagnie oder Schwadron, zu welcher die verpflegte Mannschaft gehört hat, 
anzugeben sind, um die Quartierleistung mit den bisherigen Rechnungen vergleichen zu 
können. 
Stuttgart den 30. Juli 1849. Duvernoy. Rüpplin. 
C) Des Departements des Kriegswesens. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Stadt-Commandantschaften in den Garnisonen 
Stuttgart, Ludwigsburg und Ulm. 
In den Garnisonen Stuttgart, Ludwigsburg und Ulm sind die Stellen der 
Stadt-Commandantschaften aufgehoben und die Funktionen derselben mit denen der Gouver= 
nements vereinigt worden; was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 1. August 1849. Rüpplin. 
8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 13. Juni d. J. in Betreff der Freigebung 
der Vermittlung der Gefäll-Ablösungskasse. 
Namens des K. Ministeriums des Innern ist von der Ablösungs-Commissson zu Voll- 
ziehung des vorgenannten Gesetzes unter dem 5. v. M. eine Verfügung erlassen worden, 
vurch welche die Oberämter angewiesen wurden, wegen der Herausgabe der von den Pflich- 
tigen an die Gefäll-Ablösungskasse geleisteten Zahlungen an die Berechtigten, falls eine 
solche vor Beendigung des Ablösungs-Verfahrens verlangt würde, bei dem competenten Ge- 
richt anzufragen, ob dieser Ausfolge kein Hinverniß im Wege stehe, und wenn ein solches 
nicht vorliegt, hierüber den Cameralämtern Nachricht zu geben. 
Es wird dieß den Cameralämtern bekannt gemacht und hiebei in Absicht auf die Voll- 
ziehung des Gesetzes durch die Finanz-Behörden Folgendes verfügt:
	        
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