Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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1) Sobald die Cameralaͤmter im Besitz der ihnen von den Oberämtern zu machenden 
Mittheilungen über die rechtsgültig erfolgte Verzichtleistung auf die Vermittlung der Casse, 
bezüglich der Gefälle in Einer Gemeinde und der Zuläßigkeit der Ausfolge der von den be- 
theiligten Pflichtigen an die Ablösungskasse geleisteten Zahlungen an die Beiechtigten sind, 
baben dieselben diese Zahlungen, einschließlich des auf jeden Pflichtigen fallenden Antheils 
an dem reinen Erlös aus den Naturalien (§§. 6 und 7 der Instruktion vom 1. Septem- 
ber 1848)) zu verzeichnen und die Verzeichnisse den Berechtigten zuzustellen. 
2) Wofern den Berechtigten nicht bereits von den Cameralämtern oder der Ablösungs- 
kasse unmittelbar Zahlungen auf Zinse aus den Entschädigungs-Capitalien geleistet wurden, 
sind die von den Mlichtigen an die Ablösungskasse eingezahlten, beziehungsweise bei dersel- 
ben gutgeschriebenen Beträge gleichzeitig mit jenen Verzeichnissen, oder spätestens binnen der 
nächstfolgenden vierzehen Tage den Berechtigten auszufolgen. 
In gleicher Weise ist den Berechtigten, von welchen für ihre sämmtlichen Gefälle 
der Verzicht auf die Vermittlung der Ablösungskasse erfolgt ist, ver Gesammtbelauf der Zah- 
lungen der Pflichtigen, nach Abzug der Zahlungen auf Zinse, auszufolgen. 
Dagegen ist hinsichtlich solcher Berechtigten, welchen auf die Zinse aus den Entschädi- 
ungs-Capitalien für ihre sämmtlichen Gefälle Abschlags-Zahlungen geleistet worden sind, 
gei- welchen aber vie Verzichtleistung auf die Vermittlung der Ablösungskasse nur einen 
Theil dieser Gefälle begreift, zunächst von den Cameralämtern, unter Rücksprache mit 
den Oberämtern oder Ablösungs-Commissären, welche die Anweisungen zu den Zahlungen 
auf die Zinse ausgestellt hbaben, zu ermitteln, wie viel von diesen Zahlungen an den den 
Berechtigten auszufolgenden Einzahlungen abzuzieben ist, und hierauf der Ueberrest den letz- 
teren auszufolgen. 
3) Von den in Folge der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
vom 25. Mai 1848 (Reg. Blatt S. 254—256) von den Berechtigten an die Cameralämter 
übergebenen Dokumenten sind diejenigen den Berechtigten alsbald zurückzugeben, welche sich 
nur auf Gefälle beziehen, binsichtlich veren Ablösung eine Vermittlung der Ablösungskasse 
nicht Statt findet. Dokumente, welche sich auch auf Gefälle beziehen, für welche die Ablö- 
sungskasse Zeitrenten zu erheben hat, sind erst nach Feststellung der letzteren und unter dem 
Vorbehalt der späteren Zurückgabe an die Cameralämter auf die Zeit des denselben nöthi- 
gen Gebrauchs auszufolgen. 
Für die von den Cameralämtern zurückgegebenen Dokumente sind von den Berechtig- 
ten Bescheinigungen auszustellen, welche die Cameralämter aufzubewahren haben. 
Stuttgart. den 4. August 1849. Goppelt. 
  
  
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Gedruct bei G. Hasselbrin.
	        
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