Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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„Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind 
aufgehoben. Dagegen wird durch dasselbe in der Befugnis der 
Aufsichtsbehörden, im Aufsichtswege Beschwerden Abhilfe zu 
verschaffen oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in ein- 
zelnen Sachen anzuhalten und dabeı alles zu tun, wozu sie 
nach den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts geändert.“ 
Diese Bestimmung hat mit klaren Worten und ausdrück- 
lich die in Ansehung der Exekutivstrafmittel bestehenden all- 
gemeinen Vorschriften auch auf Beamte neben und unabhängig 
von den disziplinarischen Maßnahmen für fortdauernd anwend- 
bar erklärt. Da das öffentliche Interesse, welches die Befol- 
gung der einem Beamten gegebenen bestimmten Weisung ver- 
langt, in vielen Fällen ein wesentlich verschiedenes sein kann, 
von dem Interesse der Disziplin, welche über die gesamte Amts- 
verwaltung des Beamten zu wachen und eventuell dessen Be- 
strafung und Entfernung von dem Amte herbeizuführen hat, so 
erscheint die Festsetzung des $ 100 l. e. auch in sich völlig 
gerechtfertigt und die darin den Behörden gewahrte Befugnis 
für die Verwaltung unentbehrlich. Sie entscheidet zugleich über 
die fernere gesetzliche Zulässigkeit der überall auch gegen Be- 
amte üblichen Exekutivmittel, als: portopflichtige Erinnerung, 
Absendung eines Boten und Leistung der geforderten Hand- 
lung durch einen Dritten auf Kosten, des Säumigen, für deren 
weitere Anwendung sonst in den Disziplinargesetzen ein An- 
halt nicht gegeben sein würde. 
Wenn nun hjernach die Befugnis der Behörden zur vollen 
Anwendung der gesetzlich zulässigen Exekutivmittel auch gegen 
Beamte in dienstlichen Angelegenheiten nicht bestritten werden 
kann, so empfiehlt es sich doch andererseits im Interesse der 
Autorität der Beamten nicht, von diesen Exekutivmitteln, so- 
weit es sich um Geld- und Gefängnisstrafen handelt, in einer 
die Grenzen des Disziplinargesetzes  überschreitenden Höhe 
# Vgl. hierzu $ 19 des Disziplinargesetzes in der Fassung, soweit sie
	        
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