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„Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben. Dagegen wird durch dasselbe in der Befugnis der
Aufsichtsbehörden, im Aufsichtswege Beschwerden Abhilfe zu
verschaffen oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in ein-
zelnen Sachen anzuhalten und dabeı alles zu tun, wozu sie
nach den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, nichts geändert.“
Diese Bestimmung hat mit klaren Worten und ausdrück-
lich die in Ansehung der Exekutivstrafmittel bestehenden all-
gemeinen Vorschriften auch auf Beamte neben und unabhängig
von den disziplinarischen Maßnahmen für fortdauernd anwend-
bar erklärt. Da das öffentliche Interesse, welches die Befol-
gung der einem Beamten gegebenen bestimmten Weisung ver-
langt, in vielen Fällen ein wesentlich verschiedenes sein kann,
von dem Interesse der Disziplin, welche über die gesamte Amts-
verwaltung des Beamten zu wachen und eventuell dessen Be-
strafung und Entfernung von dem Amte herbeizuführen hat, so
erscheint die Festsetzung des $ 100 l. e. auch in sich völlig
gerechtfertigt und die darin den Behörden gewahrte Befugnis
für die Verwaltung unentbehrlich. Sie entscheidet zugleich über
die fernere gesetzliche Zulässigkeit der überall auch gegen Be-
amte üblichen Exekutivmittel, als: portopflichtige Erinnerung,
Absendung eines Boten und Leistung der geforderten Hand-
lung durch einen Dritten auf Kosten, des Säumigen, für deren
weitere Anwendung sonst in den Disziplinargesetzen ein An-
halt nicht gegeben sein würde.
Wenn nun hjernach die Befugnis der Behörden zur vollen
Anwendung der gesetzlich zulässigen Exekutivmittel auch gegen
Beamte in dienstlichen Angelegenheiten nicht bestritten werden
kann, so empfiehlt es sich doch andererseits im Interesse der
Autorität der Beamten nicht, von diesen Exekutivmitteln, so-
weit es sich um Geld- und Gefängnisstrafen handelt, in einer
die Grenzen des Disziplinargesetzes überschreitenden Höhe
# Vgl. hierzu $ 19 des Disziplinargesetzes in der Fassung, soweit sie