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8. 3.
Hinsichtlich der Preise für die Merdezucht wird auf die Verordnung vom 31. Oktober
1836 (Reg. Blatt S. 594 ff.), nach deren näheren Bestimmungen die Preise an die Be-
sitzer von Mutterstuten mit Fohlen, welche im laufenden Jahre gefallen sind, ausgetbeilt
werden, und auf die Verordnung vom 11. April 1839, betreffeud die Vertheilung von
Preisen an Privatbeschälhalter (Reg. Blatt S. 329 ff.) verwiesen.
Unter Beziehung auf die weiteren Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. April
1839 wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß bei der dießjährigen Preiszuer-
kennung nur die Leistungen der Privatbeschälhalter in der Beschälperiode des Jahrs 1848
den Maaßstab abgeben.
Diejenigen Privatbeschälhalter, welche mit ihren Zuchthengsten bei dem Feste erscheinen
und sich um Preise bewerben wollen, haben, um ihre Ansprüche gründlich prüfen zu können,
die ihnen zu Gebot stehenden Ausweise den K. Oberämtern zu übergeben, welche dieselben
längstens bis zum 15. September der Landgestüts-Commission vorlegen werden.
8. 4.
Die Preise bei dem dießjährigen landwirthschaftlichen Feste bestehen neben einer silbernen
Medaille:
1. in der Pferdezucht:
A. bei den Mutterstuten:
a) als Hauptpreise für die drei besten Mutterstuten im Alter von 5—8 Jahren mit
Foblen:
in 20—16—12 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
b) als Nachpreise für sechs Mutterstuten mit Fohlen, welche in der Preiswürdigkeit
den unter a) gedachten Thieren am nächsten stehen:
in je 8 Württembergischen Fünfguldenstücken in Golv;
B. bei den Zuchthengsten von Privatbeschälhaltern:
a) in drei Hauptpreisen von 20—16—12 Wrttembergischen Fünfguldenstücken in
Gold; und
b) in zehen Nachpreisen von je acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
II. in der Rindviehzucht:
a) für die eilf besten zwei= und dreijäbrigen Zuchtstiere:
in 10—8—6—4—3 um sechsmal 2 Württembergischen Fünsguldenstücken in Gold;