Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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schriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde-Eigenthümer je abgesondert ausgestellt, 
vorzulegen sind. 
– . 10. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags 4 Uhr haben sich die Eigenthümer 
der zum Wettrennen bestimmten Merde auf dem Rennplatze einzufinden, die obrigkeitlichen, 
von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse über die inländische Ab- 
kunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste verbundene Wettrennen ein- 
schreiben zu lassen. 
5S. 11. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehen Württembergischen Fünfgulvenstücken in Gold für den ersten, 
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, 
sechs Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten, 
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den vierten, und 
drei Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den fünften Preis. 
5S. 12. 
Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Perde aber 
nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt werden, erhalten einen Reise- 
kosten-Ersatz von 30 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben §. 5) nachzuweisenden 
Entfernung ihres Wohnorts von Cannstatt und eine Entschädigung von Einem Gulden für 
die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte. 
8. 13. 
Jeder Preisbewerber, sei es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaftlichen 
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens Vormittags 
neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung angewiesenen Stelle 
einzufinden. 
g. 14. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags 11 Uhr ihren Anfang. 
5S. 15. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise Anspruch 
zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern Haustbieren
	        
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