Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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II. die von Amtswegen zu verfolgenden Preßvergehen, unter welchen die nach dem 
Strafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Verbrechen oder Vergehen begriffen sind, welche durch 
Ausgeben von Druckschriften oder von bildlichen, auf mechanischem Wege vervielfältigten 
Darstellungen begangen werden; 
III. folgende gemeine Verbrechen: 
1) Meuterei der Gefangenen in den Strafanstalten (Art. 182 des Strafgesetzbuches) 
in den Fällen der Art. 178—179; 
2) Vereinigung der Uebelthäter in Banden (Art. 185, Ziff. 1) und im Falle gewerbs- 
mäßiger Beihülfe (Art. 188 am Schlusse); 
3) Jaunerei (Art. 199); 
4) Falschmünzen im Falle des Art. 206, Ziff. 1 (vergl. auch die zwei letzten Absätze 
dieses Artikels); 
5) Fälschung der Creditpapiere in den Fällen des Art. 216, Abs. 1 und 2 erster Fall, 
und des Art. 217, Abs. 1; 
6) Fälschung in einer Untersuchungssache (Art. 219 Schlußsatz) in den Fällen des 
Art. 228, Ziff. 2—3 und des Art. 229; 
7) Meineid (vergl. auch Art. 231) in denselben Fällen; 
8) Mord (Art. 237); 
9) Vergiftung (Art. 240, 241, Abs. 1—2); 
10)) Todtschlag (Art. 243); 
11) durch vorsätzliche Körperverletzung verschuldete Tödtung in den Fällen der Art. 246 
bis 247; 
12) Tödtung in Raufhändeln (Art. 248); 
13)) Kindsmord (Art. 249—250); 
14) Verheimlichung der Geburt im Falle der Ziff. 2 des Art. 252; 
15) Abtreibung der Leibesfrucht im Falle des zweiten Absatzes des Art. 254 und in 
den Fällen der Ziff. 1—3 des Art. 255; 
16) Aussetzung hülfloser Personen, Art. 259, Ziff. 1—2; 
17) Körperverletzung in den Fällen der Ziff. 1—2 des Art. 260, Art. 263, Ziff. 1 
und Art. 264, erster Fall; deßgleichen in Raußhändeln in den bezeichneten Fällen; 
ferner durch Vergistung im Falle des ersten Absatzes des Art. 269 und des Art. 271, 
Abs. 1;
	        
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