Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

403 
Art. 8. 
Der Staatsanwalt ist verpflichtet, den Erzeugnissen der Presse seine ununterbrochene 
Aufmerksamkeit zuzuwenden und einer auf Erhebung oder Fortsetzung der Klage gerichteten 
Weisung des K. Justiz-Ministerium unbedingt Folge zu leisten. 
Art. 9. 
Das Bezirksgericht übersendet die geschlossene Voruntersuchung dem Staatsanwalt und 
benachrichtigt hievon den Beschuldigten und die Civilpartei (den Beschädigten oder Beleidig- 
ten). Diese können eine schriftliche Vorstellung einreichen, wenn sie es für dienlich erachten. 
Wünscht der Beschuldigte zu letzterem Behufe die Akten der Voruntersuchung einzu- 
sehen, so ist ihm dieß auf 3—5 Tage zu gestatten, nachdem der Staatsanwalt dieselben als 
geschlossen erfunden hat. 
Art. 10. 
Der Staatsanwalt hat ohne Aufschub die Stellung und Begründung seiner Anträge 
vorzubereiten und den Vorstand des Criminal-Senats zu Bezeichnung des Referenten zu 
veranlassen. 
Art. 11. 
Der Staatsanwalt sendet sofort die Akten nebst seinem schriftlichen Antrage dem Re- 
ferenten zu. 
Lautet dieser Antrag auf Verweisung vor den Schwurgerichtshof, so sind zugleich die 
vorzuladenden Zeugen namhaft zu machen. 
Art. 12. 
In der Sitzung des Criminal-Senats erstattet sodann der Referent Vortrag über das 
Tbatsichliche des Falls ohne Einmischung einer Beurtheilung, worauf der Staatsanwalt 
seine Anträge entwickelt und vor der Berathung abtritt. 
Art. 13. 
Die Civilpartei, der Beschuldigte und die Zeugen erscheinen nicht vor dem Criminal-= 
Senate. 
Art. 14. 
Der Criminal-Senat hat innerhalb drei Tagen Entscheidung zu ertheilen. Die Bera- 
thung geschieht ohne Unterbrechung. 
Art. 15. 
Der Criminal-Senat hat zu prüfen, ob wider den Beschuldigten Beweise oder An- 
zeigen einer That vorhanden sind, welche das Gesetz für ein vor die Schwurgerichtshöfe ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.