Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 35. 
Als neue Anzeigen werden betrachtet: Zeugenaussagen, Beweisstücke und Protokolle, 
welche dem Criminal-Senat zur Prüfung nicht vorgelegt werden konnten, dennoch aber von 
der Beschaffenheit sind, daß sie entweder die Beweise verstärken, welche der Criminal-Senat 
zu schwach befunden hatte, oder den Thatsachen neue Entwickelungen geben können, welche 
zur Entdeckung der Wahrheit dienlich sind. 
Art. 36. 
In einem solchen Falle bat der Criminal-Senat, nach etwa erforderlicher Aufklärung 
der neuen Beweise und nach Anhörung des Staatsanwalts, darüber zu entscheiden, ob die 
neuen Anzeigen erheblich genug sind, um eine Wieveraufnahme der Voruntersuchung zu be- 
gründen. 
Titel III. 
Von der Bildung der Schwurgerichtshöfe. 
Art. 37. 
Den Schwurgerichtshof bilven drei Richter, einschließlich des Präsidenten, der Staats- 
anwalt des Kreisgerichts oder dessen Stellvertreter und ein Gerichtsschreiber. 
Die Richter urtheilen unter Zuziehung von zwölf Geschworenen. 
Bei Beschlußfassungen des Schwurgerichtshofes gibt der Präsident seine Stimme zu- 
letzt ab. 
Art. 38. 
In jedem der vier Kreise des Königreichs werden durch Verfügung des Justizministe- 
riums zwei Schwurgerichtsbezirke gebildet. 
Alle drei Monate werden in denselben Urtheilssitzungen gehalten, die eine am Sige 
des Kreisgerichts, die zweite in einer anderen, innerhalb des betreffenden Bezirkes angemessen 
gelegenen, durch das Justizministerium gleichfalls zu bestimmenden, Oberamtsstadt. 
Das Kreisgericht kann jedoch auf Antrag des Staatsanwalts vurch Beschluß seines 
vollen Raths verfügen, daß Urtheilssitzungen an andern Orten des Kreises oder in kürzeren 
Zwischenräumen abzuhalten seyen, wenn dieß wegen der Zahl, Wichtigkeit oder Dringlich- 
keit der vorliegenden Straffälle, oder wegen der großen Zahl der, in der Gegend, in wel-
	        
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