Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 49. 
Außerdem liegt es ihm persönlich ob, die Geschworenen bei der Ausübung ihrer Ver- 
richtungen zu leiten, ihnen die Sache, über welche sie zu beratbschlagen haben, auseinander 
zu setzen, selbst sie an ihre Pflichten zu erinnern, bei der ganzen Verhandlung den Vorsitz 
zu führen, und die Ordnung unter denjenigen zu bestimmen, welche zu reden verlangen. — 
Er handhabt die Polizei der Sitzung. 
Art. 50. 
Der Prästoent ist befugt, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen Alles anzuordnen, was 
er zu Entdeckung der Wahrheit für vienlich erachtet; und das Gesetz legt es ihm auf seine 
Ehre und sein Gewissen, alle seine Kräfte anzuwenden, um das Hervortreten der Wahrheit 
zu befördern. 
Art. 51. 
Der Prästdent kann, im Laufe der öffentlichen Verhandlungen, selbst durch Vorführungs- 
befehle, Jeden vorfordern und vernehmen, oder alle neuen Beweisstücke beibringen lassen, 
welche ihm nach den, von den Angeklagten oder den Zeugen, in der Sitzung gegebenen 
neuen Aufschlüssen ein näheres Licht über vie streitige Sache verbreiten zu können scheinen. 
Die also vorgeforderten Zeugen leisten keinen Eid, und ihre Aussagen werden nur als 
zur Nachricht dienend betrachtet, wenn nicht der Angeklagte, der Staatsanwalt und der 
Schwurgerichtshof einwilligen. « 
Art. 52. 
Der Präsident muß alles Das beseitigen, was dazu dient, die öffentlichen Verhandlnn- 
gen in die Länge zu ziehen, ohne die Aussicht auf eine groͤßere Sicherheit in den Resultaten 
zu eröffnen. 
2) Amtsverrichtungen des Staatsanwalts. 
Art. 53. 
Der Staatsanwalt ist verpflichtet, entwever selbst over durch seinen Stellvertreter, gegen 
Jeden weiter zu verfahren, welcher nach Maßgabe des Art. 19 in den Anklagestand ver- 
setzt ist. 
Er darf keine andere Anklage vor den Gerichtsbof bringen, bei Vermeidung der Nich- 
tigkeit, und, in dem geeigneten Falle, der Regreßklage. 
Art. 54. 
Sobald der Staatsanwalt oder dessen Stelloertreter die Mtenstücke erhält, muß er mit
	        
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