Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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2) Staatsbeamte, Militärpersonen und Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Unentbehr- 
lichkeit im Dienste die vorgesetzte Dienstbehörde bezeugt; 
3) Die für eine Urtheilssitzung beigezogenen Geschwornen (Art. 75), wenn sie auf die 
erhaltene Aufforderung erschienen und ihren Verrichtungen als Geschworne nachgekom- 
men sind, für die nächsten vier Sitzungen; 
4) Ersatzgeschworene (Art. 75) unter der gleichen Voraussetzung (Ziff. 3) für die nächsüe 
Sitzung. 
Die unter Ziff. 1—2 bezeichneten Personen sind, wenn sie befreit werden sol- 
len, verpflichtet, ihren Ablehnungsgrund dem Ortsvorsteher ihres Wohnortes inner- 
balb der Frist, während welcher Einwendungen gegen das aufgelegte Verzeichniß er- 
hoben werden können (Art. 65) anzuzeigen und die nöthigen Nachweisungen darüber 
vorzulegen, in welchem Falle sie sofort aus dem Verzeichnisse zu streichen sind. Die 
unter Ziff. 3 und 4 bezeichneten Geschworenen haben ibren Befreiungsgrund ent- 
weder bei dem Präsidenten des Schwurgerichtshofes am Schlusse der Sitzung oder 
bei dem Vorstande des Kreisgerichts geltend zu machen, ehe dieser die Namen der 
auf die Dienstliste des nächsten Vierteljahres zu setzenden Geschwornen aus der Urne 
zieht (Art. 75). 
Art. 63. 
Für den Zweck der Bildung der Geschwornenliste des nächsten Jahres fertigt der Vor- 
steher einer jeden Gemeinde unter Zuziehung der beiden ersten Gemeinderäthe (nach der 
Sitzordnung) im Anfange des Monats September ein Verzeichniß der innerhalb der Gemeinde 
wohnhaften Personen, welche nach Art. 59, 60 und 61 zu den Verrichtungen eines Geschwor- 
nen fähig sind. 
Art. 64. 
Das Verzeichniß wird spätestens vom 10. September an acht Tage lang auf dem Ge- 
meindehause zu Jedermanns Einsicht aufgelegt, was vorher öffentlich bekannt zu machen ist. 
Art. 65. 
Jeder in der Gemeinde wohnende Staatsbürger ist berechtigt, gegen das aufgelegte Ver- 
zeichniß binnen weiterer drei Tage schriftlich oder zu Protokoll Einsprache zu machen, wegen 
Uebergehung zuläßiger oder Eintragung unzulässiger Personen. 
Art. 66. 
Der Gemeinderath erkennt über die Einsprache und verfügt die Berichtigung der Liste, 
wenn er sie begründet findet; wo nicht, so gibt er dieß dem Beschwerdeführer schriftlich, un-
	        
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