Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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durch 400, ein Ueberschuß von 200 oder mehr Einwohnern, so wird ein weiterer Geschwor- 
ner gewählt; beträgt der Ueberschuß weniger als 200, so wird er außer Anschlag gelassen. 
Zugleich bezeichnet der Bezirksausschuß eine angemessene Zabl von Ersatzmännern, welche 
für diejenigen, welche in Gemäßheit des Art. 72 nachträglich als befreit erklärt werden, ein- 
zutreten haben. 
Art. 71. 
Die Auswahl der Geschwornen geschieht in der Art, daß der Bezirksausschuß Diejeni- 
gen in die Jahresliste des Bezirks aufnimmt, welche er nach seinem pflichtmäßigen Ermessen 
in Absscht auf ihre geistigen Fähigkeiten, Ebrenhaftigkeit und Charakterfestigkeit für die tüch- 
tigsten und würdigsten erkennt, und welche zugleich in Absscht auf ihre bürgerliche Stellung, 
ihre Einkommens= und sonstigen Verhältnisse den für das Amt eines Geschworenen erforder- 
lichen Grad öffentlichen Vertrauens und äußerer Unabhängigkeit besitzen. 
Art. 72. 
Insbesondere wird dem Bezirksausschusse zur Pflicht gemacht, Keinen in die Bezirksliste 
aufzunehmen, dessen Einkommen nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Ausschusses nicht im 
Verhältnisse steht mit dem Aufwande an Geld und Zeit, welcher ihm als Geschwornen ob- 
liegt. 
Denjenigen, welche aus diesem Grunde Befreiung von dem Geschwornendienste anspre- 
chen zu koͤnnen glauben, steht, wenn sie gleichwohl auf die Jahresliste gesetzt werden, das 
Recht der Einsprache bei dem Bezirksrichter zu, und es ist einer solchen Einsprache Statt zu 
geben, wenn der die Befreiung Nachsuchende innerhalb der hienach zu bestimmenden Frist ein 
Zeugniß seines Gemeinderaths darüber vorlegt, daß er nach dem geringen Umfange seines 
Vermögens oder Einkommens die Kosten nicht aufzuwenden im Stande sei, welche ihm der 
Dienst als Geschworner auferlegt. 
Art. 73. 
Zu diesem Zwecke sind unmittelbar nach Feststellung der Jahresliste sämmtliche Gewählte 
von der auf sie gefallenen Wahl unter dem Anfügen in Kenntniß zu setzen, daß sie einen 
etwaigen Befreiungsgrund nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung innerhalb der uner- 
strecklichen Frist von sechs Tagen bei dem Bezirksrichter geltend zu machen haben. 
Letzterer hat über die Einsprache endgültig zu erkennen und die Ausgefallenen aus der 
Zahl der Ersatzmänner (Art. 70) nach der Reihenfolge, in welcher diese von dem Bezirks- 
ausschusse bezeichnet worden find, zu ersetzen.
	        
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