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Art. 92.
Die Ablehnungen, welche dem Angeklagten und dem Staatsanwalte zustehen, hören auf,
sobald nur noch zwölf Geschworene übrig sind.
# Art. 93.
Der Angeklagte und der Staatsanwalt können eine gleiche Zahl von Ablehnungen vor-
bringen; ist jedoch die Zahl der Geschworenen ungleich, so kann der Angeklagte eine Ab-
lehnung mehr vorbringen, als der Staatsanwalt.
Art. 94.
Sind mehrere Angeklagte vorhanden, so können sie sich über die Ausübung ihres Ab-
lehnungsrechtes vereinigen; sie können es auch jeder für sich besonders ausüben.
In dem einen wie in dem anderen Falle dürfen sie nicht die Zahl der Ablehnungen
überschreiten, welche in den vorhergehenden Artikeln für einen einzigen Angeklagten bestimmt
sind.
Art. 95.
Vereinigen sich die Angeklagten nicht über die Ausübung ihres Ablehnungsrechtes, so
bestimmt unter ihnen das Loos, in welcher Ordnung ein Jeder seine Ablehnungen vorbrin-
gen soll. Die Geschworenen, welche nach dieser Ordnung von einem einzigen Angeklagten
abgelehnt werden, sind es alsdann auch für alle Angeklagte, bis die Zahl der Ablehnungen
erschöpft ist.
Art. 96.
Die Angeklagten können sich über die Ausübung eines Theils des Ablehnungsrechts
vereinigen, vorbehältlich der Ausübung des übrigen nach der vurch das Loos bestimmten
Ordbnung.
Art. 97.
Der Gerichtshof kann bei voraussichtlich lange dauernden Verbandlungen verfügen, daß
außer der gewöhnlichen Zahl von Geschworenen noch ein oder zwei weitere, im Nothfalle
aus den Ergänzungsgeschworenen, gezogen werden, um den Verhandlungen anzuwohnen
und an der Stelle des einen oder anderen Geschworenen, welcher bei den Verhandlungen
nicht bis ans Ende gegenwärtig seyn kann, einzutreten.
In einem solchen Falle erböht sich die nach Art. 84 nothwendige Anzahl der Ge-
schworenen auf 25 oder 26.