Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

423 
werden von dem beauftragten Bezirksgerichte ohne weitere Prozeßform oder Aufschub in eine 
Geldstrafe bis zu vierzig Gulven verurtheilt, und in sämmtliche aus ihrem Versäumniß er- 
wachsene Kosten verfällt. 
Art. 103. 
Die Vorladung der Zeugen, deren Vernehmung vor dem Schwurgerichtshofe der 
Staatsanwalt oder der Präsident für nöthig bält, geschieht durch den Letzteren oder durch 
dessen Stellvertreter. Die Stellung weiterer Zeugen bleibt der Civilpartei oder dem An- 
geklagten überlassen. Doch hat der Präsident einem hierauf gerichteten Antrage zu ent- 
sprechen, sofern ein solcher nicht offenbar muthwillig oder grundlos erscheint. 
Der Angeklagte und die Civilpartei sind nur in dem Falle von dem Kostenvorschusse 
befreit, wenn sie ein Armuths-Zeugniß vorlegen. 
Art. 104. 
Die Vertheidiger der Angeklagten können auf ihre Kosten von denjenigen Aktenstücken, 
die sie zur Vertheidigung ihrer Clienten für dienlich erachten, Abschriften nehmen oder 
nehmen lassen. 
Dem Vertheidiger wird außerdem auf sein Verlangen eine unentgeltliche Abschrift von dem 
Gutachten der Sachverständigen, so wie von denjenigen Aktenstücken gegeben, wodurch der 
Thatbestand des Verbrechens hergestellt wird. 
Mehreren Vertheivigern oder Angeklagten in einer Untersuchung wird nur Eine Ab- 
schrift dieser Aktenstücke ausgeliefert und es darf hierdurch die Verhandlung nicht aufgehalten 
werden. 
Art. 105. 
Hat der Staatsanwalt oder der Angeklagte Gründe, um darauf anzutragen, daß die 
Sache bei der nächsten Versammlung der Geschworenen nicht vorgenommen werde, so über- 
reichen sse dem Präsidenten des Schwurgerichtshofs eine Bittschrift um Fristverlängerung. 
Der Präsident entscheidet, ob die Verlängerung zu gestatten ist; er kann auch von Amtswegen 
die Frist verlängern. 
Art. 106. 
Sind, wegen des nämlichen Verbrechens oder Vergehens (Trt. 3), mehrere Anklageakte 
gefertigt worden, so kann der Staatsanwalt auf die Verbindung derselben antragen und der 
Präsivent kann sie selbst von Amtswegen anordnen. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.