Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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gekannt haben, von welcher in dem Anklageakte die Rede ist, ob und in welchem Grade sie 
mit dem Angeklagten oder dem Beschädigten verwandt oder verschwägert sind; er fragt sie 
ferner, ob sie nicht bei dem Einen oder dem Anderen in Diensten stehen. 
Demnächst legen die Zeugen ihr Zeugniß mümdlich ab. 
Art. 124. 
Der Präsident läßt durch den Gerichtsschreiber die Zusätze, Veränderungen oder Abwei- 
chungen aufzeichnen, welche sich zwischen der Aussage eines Zeugen und dessen vorherigen Er- 
klärungen etwa ergeben. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können darauf antragen, daß der Präfident diese 
Veränderungen, Zusätze und Abweichungen aufzeichnen lasse. 
Art. 125. 
Nach einer jeden Aussage fragt der Präsident den Angeklagten, ob er auf das antwor- 
ten wolle, was so eben gegen ihn gezeugt worden sei. 
Der Zeuge darf nicht unterbrochen werden. 
Der Präsident kann von den Zeugen und dem Angeklagten jede Aufklärung fordern, 
die er zur Entdeckung der Wahrheit für nöthig erachtet. 
Art. 126. 
Außer dem Präfidenten können auch die Richter, die Geschworenen, der Staatsanwalt 
und die Civilpartei Fragen an die Zeugen und den Angeklagten stellen, nachdem sie zuvor 
von dem Präsidenten die Erlaubniß hiezu erhalten haben. 
Art. 127. 
Auf dieselbe Weise können auch der Angeklagte und sein Vertheidiger Fragen an die 
Zeugen stellen. 
Sollten sie jedoch die ihnen eingeräumte Befugniß mißbrauchen, so kann der Präsident 
fie anhalten, ihm die zu stellenden Fragen vorerst anzugeben und diejenigen, welche ihm un- 
angemessen scheinen, zurückweisen. 
Wird gegen eine solche Zurückweisung Einsprache erhoben, so hat der Schwurgerichts- 
hof zu entscheiden. 
Art. 128. 
Nach Beendigung der Aussagen kann der Angeklagte oder dessen Vertheidiger sowohl 
gegen den Zeugen als gegen dessen Zeugniß Alles vorbringen, was zur Vertheidigung des 
Angeklagten dienlich sepn kann.
	        
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