Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Beleidigungen oder ungegründete Anschulvigungen gegen den Zeugen ahndet ver Schwur- 
gerichtshof auf der Stelle mit Ordnungsstrafen. 
Art. 129. 
Jeder Zeuge bleibt, nach Ablegung seines Zeugnisses, wenn nicht der Präsident ein 
Anderes verordnet, in dem Sigzungssaale, bis vie Geschworenen abgetreten sind, um ihren 
Ausspruch zu thun. 
Artt. 130. 
Nach Abhörung der von dem Staatsanwalt oder der Cidilpartei producirten Zeugen, 
läßt der Angeklagte diejenigen, deren Namen er ordnungsmäßig bezeichnet hat, entwever über 
die in dem Anklageakte enthaltenen Thatsachen vernehmen, oder auch, damit sie bezeugen, 
daß er ein Mann von Ehre, von Rechtschaffenheit und von tadellosem Lebenswandel sei. 
Art. 131. 
Von der Verbindlichkeit zu Ablegung eines Zeugnisses sind befreit die Verwandten in 
auf= und absteigender Linie des Angeklagten oder eines der gegenwärtigen und dem näm- 
lichen mündlichen Verfahren unterworfenen Mitangeklagten, die Ehegatten, Geschwister, Ver- 
schwägerten bis zum zweiten Grad der bürgerlichen Berechnung, der Vormund, Mündel, 
Mlegeeltern und Mlegekinder. 
. Art. 132. 
Angeber und verpflichtete obrigkeitliche Diener, welche auf Anzeigegebühren als Ge- 
haltstheil angewiesen sind, können als Zeugen vernommen werden. 
Die Geschworenen sind aber von der Eigenschaft dieser Zeugen in Kenntniß zu setzen. 
Art. 133. 
Willigen die im Art. 131 bezeichneten Personen in ihre Abhör, so dürfen ste nicht be- 
eidigt werden. 
Im Falle eines Widerspruchs von Seite des Staatsanwalts oder des Angeklagten 
entscheidet hierüber der Schwurgerichtshof. 
Art. 134. 
Dle Königin, der Kronprinz und dessen Gemahlin und die in häuslicher Verbindung 
mit den königlichen Eltern lebenden Prinzen und Prinzessinnen können nicht als Zeugen zu 
den mündlichen Verhandlungen vor den Geschworenen vorgeladen werden. 
Art. 135. 
Die Aussagen der im vorstehenden Artikel bezeichneten Zeugen werden von dem Vor-
	        
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