Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 160. 
Tbatumstände, welche blos auf die Ausmessung ver Strafe innerhalb des höchsten und 
niedrigsten Strafmaßes Einfluß haben, werden bei der Fragenstellung nicht besonders her- 
vorgehoben. 
Art. 161. 
Nachdem der Prästdent die Fragen gestellt bat, übergiebt er ste den Geschwornen; er 
übergibt ihnen zu gleicher Zeit den Anklageakt, die Protokolle über die Feststellung des That- 
bestandes und die übrigen Aktenstücke des Prozesses, jevoch nicht die protokollirten Erklärun- 
gen der Zeugen, ausgenommen nur die nach Art. 134 erhobenen Aussagen der nicht in 
der öffentlichen Sitzung erscheinenden Zeugen. 
Der Prästdent läßt hierauf den Angeklagten aus dem Gerichtssaale abführen. 
Art. 162. 
Die Fragen mit den in Art. 161 bezeichneten Akten werden Demjenigen der Geschwo- 
renen eingehändigt, welcher zuerst durch das Loos gezogen worden ist, worauf sich vieselben 
in das Berathungs-Zimmer zurückziehen und aus ihrer Mitte einen Obmann wählen. 
Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der 
älteste der beiden gewählten Geschwornen der Obmann. 
Art. 163. 
Ehe die Geschwornen zur Berathschlagung schreiten, liest ihnen der Obmann folgende 
Instruktion vor, welche zugleich an der am meisten ins Auge fallenden Seelle ihres Zim- 
in großen Buchstaben angeschlagen wird: 
„Das Gesetz fordert von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Gründe, durch 
„welche sie sich überzeugt baben; es schreibt ihnen keine Regeln vor, von welchen sie 
„die Vollständigkeit und Hinlänglichkichkeit eines Beweises hauptsächlich abhängig ma- 
Ochen sollen, es schreibt ihnen vor, in der Stille und mit gesammeltem Gemütbhe sich 
„selbst zu fragen, und in dem Innersten ihres Gewissens zu erforschen, welchen Ein- 
„druck auf ihre Urtheilskraft vie wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise und vie 
„Gründe seiner Vertheidigung gemacht haben. 
„Das Gesetz sagt ihnen nicht: Ihr müßt jede Thatsache für wahr hal- 
„ten, die von vieser oder jener Zahl von Zeugen beurkundet wird; es 
„sagt ihnen ebensowenig: Ihr dürft nicht einen Beweis als hinreichend ge- 
„führt ansehen, der nicht auf diesem oder jenem Protokolle, auf die-
	        
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