Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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„sen oder jenen Urkunden, auf so und so viel Zeugen oder Anzeigen 
„berubt; es richtet an sie nur die einzige Frage, welche den ganzen Umfang ihrer 
„Pflichten in sich schließt: Seid Ihr innigst überzeugt? Ihr Beruf hat weder 
„die Verfolgung noch die Bestrafung der Verbrechen zum Gegenstande, sie find nur be- 
„rufen, zu entscheiden, ob der Angeklagte der That, welche man ihm zur Last legt, 
„schuldig sei oder nicht? Sie fehlen daher gegen ihre erste Pflicht, wenn sie sich bei 
„ihrem Ausspruche von ihrer persönlichen Meinung, ob und welche Strafe der Ange- 
„klagte verdient haben möchte, und ob die gesetzliche Strafe seiner Verschuldung an- 
„gemessen sei, bestimmen lassen.“ 
Art. 164. 
Die Geschwornen berathen hierauf unter Leitung des Obmanns über die gestellten 
Fragen. 
Haben sie Zweifel über deren Sinn, so begibt sich der Obmann mit den Geschwor- 
nen in den Sitzungssaal zurück, und verlangt von dem versammelten Gericht die erforder- 
liche Aufklärung. Anderweiter Verkehr der Geschwornen findet nicht Statt, und es ist ohue 
besondere Ermächtigung des Gerichtspräsidenten weder einem Geschwornen erlaubt, das 
Berathungszimmer zu verlassen, noch einem Dritten, sich in dasselbe zu begeben. 
Der Gerichtshof kann den zuwiderhandelnden Geschwornen in eine Geldbuße bis zu 
hundert Gulden verurtheilen. 
Art. 165. 
Nach geschlossener Berathung stimmen die Geschwornen mündlich ab. Der Obmann 
gibt bei jeder einzelnen Frage seine Stimme zuletzt ab. Er zählt die Stimmen, die sich 
für und gegen jede Frage ergeben haben. Nach diesem Ergebniß wird von ihm unter die 
betreffende Frage „ja“ oder „nein“ geschrieben. 
Bei einer theilweisen Bejahung einer Frage wird die Beschränkung mit kurzen Worten 
beigefügt (z. B. bei dem Verbrechen der Tödtung: „ja, aber ohne Vorbedacht.“) 
Sodann wird der Fragebogen vom Obmann und zwei Geschwornen unterschrieben. 
Art. 166. 
Die Entscheidung gegen den Angeklagten ist nur dann als bejaht anzusehen, wenn sich 
wenigstens zwei Drittel der Geschwornen dafür ausgesprochen haben. 
Art. 167. 
Die Geschwornen begeben sich nach unterzeichnetem Fragebogen in den Sitzungssaal
	        
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