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Art. 179.
Ist aber die That verboten, so spricht der Gerichtshof die durch das Gesetz verhängte
Strafe selbst in dem Falle aus, wenn diese That nach der mündlichen Untersuchung nicht
mehr zur Competenz des Schwurgerichtshofs gebören sollte.
Art. 180.
Zugleich erkennt der Gerichtshof über den von der Civilpartei geforderten Schadensersatz;
ist jedoch ein besonderes Liquidations-Verfahren nöthig, so wird der Ausspruch über den Be-
trag an das Civilgericht verwiesen.
Ebenso verordnet der Gerichtshof, daß die weggenommenen Sachen dem Eigenthümer
zurückgegeben werden sollen, vorausgesetzt, daß der Verurtheilte die — zur Ergreifung der
Nichtigkeits-Beschwerde vorgeschriebene Frist hat verstreichen lassen, oder im Falle der erho-
benen Beschwerde, daß die Sache definitiv entschieden ist.
Art. 181.
Wird der Angeklagte für schuldig erkannt, oder, wenn auch freigesprochen, doch zum
Schadensersatze an die Civilpartei verurtheilt, so ist er zugleich in die Prozeßkosten zu ver-
fällen.
Mehrere, wegen derselben That Verurtheilte haften solidarisch.
Art. 182.
Die Richter müssen mit leiser Stimme berathschlagen und abstimmen, wenn sie sich nicht
zu diesem Ende in das Berathungszimmer zurückziehen. Aber auch in diesem Falle muß
das Erkenntniß bei Vermeidung der Nichtigkeit, öffentlich in Gegenwart des Angeklagten von
dem Präsidenten mit lauter Stimme verkündigt werden. Vor der Verkündigung muß der Prä-
sident den Text des Gesetzes verlesen, auf welches das Erkenntniß gegründet ist.
Der Gerichtsschreiber schreibt das Erkenntniß nieder mit Erwähnung des zur Anwendung
kommenden Gesetzes, bei einer Geldstrafe bis zu dreißig Gulden.
Art. 183.
Geschehen die Verhandlungen nach Art. 115, 172 in Abwesenheit des Angeklagten, so
wird ihm das Urtheil durch ein Mitglied des Gerichts in Anwesenheit des Gerichtsschreibers
eröffnet.
Art. 184.
Die Urschrift des Erkenntnisses wird von den Richtern, welche es erlassen haben, inner-
halb 24 Stunden von seiner Verkündigung an, unterzeichnet, bei einer Geldbuße von Vier-