Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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zig Gulden gegen den Gerichtsschreiber und im geeigneten Falle der Regreßklage sowobhl ge- 
gen den letzteren, als gegen die Richter. 
Alle Urschriften, der — bei den Schwurgerichtshöfen ergehenden Urtheile werden in der 
Registratur des betreffenden Gerichtshofs aufbewahrt. 
Art. 185. 
Nach ausgesprochenem Erkenntnisse kann der Präsident den Angeklagten den Umständen 
nach, zur Standbhaftigkeit, zur Ergebung in die verdiente Strafe, oder zur Besserung seines 
Betragens ermahnen. — Cr eröffnet ihm, daß ihm die Befugniß zustehe, die Nichtigkeits- 
klage zu ergreifen, und auf welche Frist die Ausübung dieser Befugniß beschränkt sei. 
Art. 186. 
Der Gerichtsschreiber muß ein Sitzungsprotokoll führen, um zu beurkunden, daß die vor- 
geschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. 
In dem Protokolle geschieht weder der Antworten der Angeklagten, noch des Inbalts 
der Zeugen-Aussagen Erwähnung, unbeschadet jevoch der Beobachtung ves Art. 124 in Be- 
treff der Veränderungen, Abweichungen und Widersprüche in den Erklärungen der Zeugen. 
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
Die unterlassene Führung eines Protokolles zieht eine Geldbuße dis zu fünfzig Gulden 
gegen den Gerichtsschreiber nach sich. 
Art. 187. 
Dem Verurtheilten läuft von der Verkündigung des End-Urtheils eine Frist von drei 
Tagen, um auf der Gerichtsschreiberei zu erklären, daß er die Nichtigkeitsklage anstelle. — 
Der Staatsanwalt kann in der nämlichen Frist auf der Gerichtsschreiberei erklären, daß er 
auf Nichtigkeits-Erklärung des Erkenntnisses antrage. — Während dieser drei Tage, und 
wenn die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, bis zum Eingange des Erkenntnisses des 
Cassationshofes, bleibt die Vollstreckung des Erkenntnisses des Gerichtshofes ausgesetzt. 
Art. 188. 
Im Falle des Art. 195 hat der Staatsanwalt nur eine Frist von Einem Tage zur 
Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Art. 189. 
Das Strafurtheil wird binnen 24 Stunden nach Ablauf der in dem Art. 187 bestimm- 
ten Frist vollstreckt, wenn die Nichtigkeitsklage nicht erhoben worden ist, oder im Falle der
	        
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