Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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sprechung oder Verurtheilung erfolgt seyn, von dem Staatsanwalte nur im Interesse des 
Gesetzes und ohne Nachtheil für die Partei betrieben werden. 
II. Abschnitt. 
Von den Förmlichkeiten bei der Verfolgung von Nichtigkeitsklagen. 
Art. 196. 
Will die verurtbeilte Partei die Nichtigkeitsklage ergreifen, so hat sie dieß bei dem 
Gerichtsschreiber des Schwurgerichtshofs inner der gesetzlichen Frist (Art. 187) zu erklären, 
und diese Erklärung wird von ihr und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet; kann oder will 
der Erklärende nicht unterzeichnen, so thut der Gerichtsschreiber davon Erwähnung. 
Diese Erklärung kann auch in derselben Form durch den Anwalt der verurtheilten 
Partei oder durch einen Special-Bevollmächtigten geschehen: in diesem letzteren Falle bleibt 
die Vollmacht der Erklärung beigefügt. 
Die Erklärung wird in ein dazu bestimmtes Register eingetragen; dieses Register ist 
öffentlich und jeder hat das Recht, sich Auszüge daraus ertheilen zu lassen. 
Art. 197. 
Wird eine Nichtigkeitsklage von dem Staatsanwalt ergriffen, so muß, außer der 
in dem vorhergehenden Artikel bestimmten Eintragung, die Nichtigkeitsklage binnen einer 
Frist von drei Tagen der Partei zugestellt werden, wider welche sie gerichtet ist. — Ist 
diese Partei derzeit verhaftet, so wird ihr der Akt, welcher die Erklärung enthält, daß die 
Nichtigkeitsklage ergriffen werde, von dem Gerichtsschreiber vorgelesen; sie unterzeichnet den- 
selben, und wenn sie nicht unterzeichnen kann oder will, so thut der Gerichtsschreiber davon 
Erwähnung. 
Art. 198. 
Der Verurtheilte kann, indem er seine Erklärung abgibt oder in den nächsten zehn 
Tagen auf der Gerichtsschreiberei des Gerichtshofes oder des Gerichts, welches das ange- 
fochtene Crkenntniß oder Urtheil erlassen hat, eine Schrift binterlegen, welche die Gruͤnde 
zur Nichtigkeitsklage enthaͤlt. Der Gerichtsschreiber stellt ihm hierüber eine Bescheinigung 
aus, und übergiebt diese Schrift auf der Stelle dem als Staatsanwalt funktionirenden 
Beamten.
	        
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