Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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kein Vertheidiger erschienen oder keine Ausführung der Beschwerden überreicht worden seyn 
sollte. 
Wurde diese Klage von dem Angeklagten oder Verurtheilten erhoben, so ist nach ein- 
getretener Verkündigung des Urtheils eine Restitution gegen jene Versäumniß auf den Grund 
eines Mangels an eigener Verschuldung nicht mehr zulässig. 
Der gleiche Ausschluß tritt ein, wenn der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage angestellt 
und die Bekanntmachung derselben an den Verurtheilten nach der Vorschrift des Art. 197 
stattgefunden hat. 
Art. 213. 
Das Cassationsgericht ist auf die Prüfung der aufgestellten Beschwerdepunkte beschränkt. 
Dasselbe ist nicht verbunden, auf eine Prüfung des Verfahrens und Urtheils einzugehen, 
wenn weder der Angeklagte (Art. 198) noch sein Vertheidiger die Beschwerdepunkte näher 
bezeichnet hat. 
Art. 214. 
Die Berathungen des Cassationshofes geschehen geheim. 
Die Urtheile werven nach Stimmenmehrheit beschlossen und mit den Entscheidungsgrün- 
den in öffentlicher Sitzung verkündigt. 
Art. 215. 
Die irschriften der Urtheile werden von dem Präfidenten und dem Gerichtsschreiber 
der Sitzung unterzeichnet, und in der Registratur des Cassationshofes aufbewabrt. 
Art. 216. 
Die Ausfertigungen ertheilt und beglaubigt der Gerichtsschreiber unter Beidruck des Ge- 
richtssiegels. 
Jedermann ist berechtigt, auf seine Kosten Abschrift der Urtheile zu begehren. 
III. Abschnit t. 
Von der Entscheidung. 
Art. 217. 
Wird das Urtheil des Schwurgerichtshofs auf die Beschwerde des Verurtheilten wegen 
Nichtigkeit im Verfahren bis zum Ausspruch der Geschworenen einschließlich vernichtet, so ver- 
weist der Cassationshof die neue Verhandlung an einen anderen Schwurgerichtshof, welcher
	        
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