Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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aus einem anderen Praͤsidenten und aus anderen Richtern bestehen muß, als welche bei dem 
vernichteten Verfahren mitgewirkt haben. 
Art. 218. 
Bei jeder Verweisung an einen anderen Schwurgerichtshof verfügt der Caffationshof zu- 
gleich, ob die Sache bei dem nächsten ordentlichen Quartal-Schwurgerichte vorkommen, oder 
ob etwa ein außergewöhnliches Schwurgericht zur Aburtheilung gehalten werden soll. 
Der Vorstand des Obertribunals hat im sletzteren Falle das Erforderliche alsbald an- 
zuordnen. 
Art. 219. 
Wird das Urtheil des Schwurgerichtshofs vernichtet, weil dasselbe eine von den Ge- 
schworenen als erwiesen erklärte Thatsache als Verbrechen bestraft hat, welche kein Verbrechen 
ist, oder weil der Gerichtshof ein Strafgesetz zum Nachtheil des Verurtheilten unrichtig an- 
gewendet hat, so erkennt der Cassationshof zugleich in der Hauptsache, setzt den Verurtheil- 
ten in Freiheit, oder spricht die mildere Strafe aus. 
Art. 220. 
Wird das Urtheil des Schwurgerichtshofs wegen einer in dem Verfahren seit dem 
Ausspruche der Geschworenen bis zum Urtheile begangenen Nichtigkeit oder aus dem Grunde 
vernichtet, weil in dem Urtheile auf die von den Geschworenen anerkannte Thatsache unrich- 
tig eine mildere, als die gesetzlich anwendbare Strafe erkannt ist, so bleibt zwar der Aus- 
spruch der Geschworenen bestehen, der Cassationshof hebt aber vorerst nur das Urtheil auf, 
und behält entweder die Hauptsache bei sich, oder verweist dieselbe an einen andern Schwur- 
gerichtshof. 
Im ersteren Falle werden der Angeklagte und sein Vertheidiger in der öffentlichen 
Sitzung des Cassationshofes über die Anwendung des Strafgesetzes gehört und dieser Ge- 
richtshof erläßt dann ein neues Straferkenntniß. 
Der durch die Verweisung mit der Sache befaßte neue Schwurgerichtshof muß aus 
einem anderen Präsidenten und aus anderen Richtern bestehen, als welche bei dem vernichteten 
Urtheile mitgewirkt haben. 
Art. 221. 
Wird, nachdem ein Urtheil wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes vernichtet worden 
ist, von dem neuen Schwurgerichtshof, an welchen die Sache verwiesen wurde, auf eine mit 
dem vorigen Urtheile übereinstimmende Weise erkannt und hierauf das neue Urtheil aus
	        
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