II. Verfügungen der Departementc.
Des Departemente des Innern.
Oes Ministerium des Innern.
a) Versügung, betreffend die Anzahl der Mitglieder der Ortsfeuerschau.
Da in Ansehung der Umgänge der Ortsfeuerschau Behufs der Besschtigung der Feuer-
stätten um Gestattung der Verminderung der gebräuchlichen Anzahl der Mitglieder, näm-
lich eines Gemeinderaths, zweier Bauhandwerker und eines Kaminfegers, wo ein solcher ist,
gebeten worden ist, um die durch die Feuerschau-Umgänge den Gemeinden erwachsenden Ko-
sten zu verringern; da nach Vernehmung verschiedener Sachkundiger nach Umständen es zu-
lässig erscheint, die Verminderung eintreten zu lassen, und da auch nach der Fassung der
Vorschrift in der General-Verordnung vom 10. April 1808, A. XXX bie Zahl mit Rück-
sicht auf die Verhältnisse des einzelnen Ortes bestimmt werden kann; so wird Folgendes
verfügt:
+. 1.
Wenn von dem Gemeinderathe beschlossen wird, die Zahl der zur Besichtigung der
Feuerstätten berufenen Mitglieder der Ortsfeuerschau in der Weise zu bestimmen, daß mit
der Besichtigung ein Gemeinderaths-Mitglied und ein Meister des Maurer-Steinhauer-
Handwerks beauftragt wird, so kann das Oberamt, die Tüchtigkeit des Meisters vorausge-
setzt, dem Beschlusse die Genehmigung ertheilen. Auch kann, wenn es an einem tüchtigen
Maurermeister mangelt, gestattet werden, einen Meister erster oder zweiter Stufe des Zim-
merhandwerks zum Ortsfeuerschauer zu berufen. In einem, wie dem andern Falle ist vie
Genehmigung indessen in widerruflicher Weise, insbesondere nur auf so lange, als die Vor-
aussetzung zutrifft, auszusprechen.
Hinsichtlich der Zusammensetzung der örtlichen Bauschau hat es übrigens bei dem Be-
stehenden sein Verbleiben.