Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Werden die Zeugen in der Folge wegen falschen Zeugnisses zu Lasten des Angeklagten 
verurtheilt, so wird auf den Antrag Desjenigen, der durch das erste Erkenntniß verurtheilt 
worden ist, oder auf den Antrag des General-Staatsanwalts dem Cassationsbofe von der 
Verurtheilung des Zeugen Anzeige gemacht. 
Besagter Gerichtshof überzeugt sich von dem Ausspruche der Geschwornen, auf Grund 
dessen das zweite Erkenntniß erlassen ist, und vernichtet das erste Erkenntniß, wenn zu Folge 
dieses Ausspruches die Zeugen eines falschen Zeugnisses zu Lasten des zuerst Verurtheilten 
schuldig befunden sind; und damit gegen den Angeklagten auf Grund des vorhandenen An- 
klageaktes verfahren werde, verweist er denselben vor einen andern Schwurgerichtshof als 
diejenigen, die das erste oder zweite Erkenntniß erlassen haben. — Werden die eines falschen 
Zeugnisses Angeklagten losgesprochen, so hört die Aussetzung von Rechtswegen auf und das 
verurtheilende Erkenntniß wird vollstreckt. 
Art 260. 
Stirbt ein Zeuge im Falle des ersten Satzes des vorhergehenden Artikels, bevor ein 
endliches Urtheil über die Anschuldigung oder Anklage gegen ihn ergangen ist, so wird, wenn 
der Zeuge noch nicht im Anklagestand war, die Untersuchung fortgesetzt, als ob der Zeuge 
noch am Leben wäre, und nach deren Erschöpfung werden die Akten an den Criminal-Se- 
nat eingesendet, um über die Anklage nach gesetzlicher Vorschrift zu entscheiden. 
Das Erkenntniß des Criminal-Senats wird mit den Akten in jedem Falle an den 
Cassationshof zur Prüfung und Aburtheilung eingesendet. 
War dagegen wider den Zeugen bei seinem Tovde die Anklage bereits erkannt, so wer- 
den die Akten sofort unmittelbar an den Cassationshof zur Aburtheilung übersendet. 
Dieser Gerichtshof hat dann in dem einen, wie in dem anderen Falle darüber zu ent- 
scheiden, ob das Erkenntniß, gegen welches die Wiederaufnahme der Untersuchung begehrt 
wird, aufzuheben ist, oder nicht, und kann in jenem Falle den Angeklagten vor einen andern. 
Schwurgerichthsof, als denjenigen verweisen, welcher das angegriffene Erkenntniß erlassen 
hat. 
Art. 261. 
Die Zeugen, welche wegen falschen Zeugnisses verurtheilt worden sind, können bei den 
neuen mündlichen Verhandlungen weder beeidigt, noch vermöge der Präsidialgewalt unbe- 
eidigt vernommen werden.
	        
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