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3) Sind Civil= und Militärpersonen beschuldigt, sich an der nämlichen strafbaren Hand-
lung betheiligt zu haben, so gehört in Ansehung aller Beschuldigten das Verfahren und die
Entscheidung vor das zuständige bürgerliche Gericht.
Eine Ausnahme sindet bei solchen strafbaren Handlungen statt, welche das Gesetz als
militärische Verbrechen oder Vergehen bezeichnet.
Art. 6.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. September d. J. in Kreft.
Ausgenommen hievon find die Gegenstände der willkührlichen Gerichtsbarkeit hinsicht-
lich der in der Justiz-Novelle vom 15. September 1822, §. 1, lit. a. b, Ziff. 1, 2 und 3
aufgeführten Eremten erster Classe, in Beziehung auf welche die näheren Vollziehungsbe-
stimmungen auf dem nächsten ordentlichen Landtage werden zur Verabschiedung gebracht
werden.
Die vor diesem Tage angebrachten Privatrechts= und Strafsachen sind aber bei der-
jenigen Stelle, bei welcher sie angebracht worden, fortzuführen und zu beendigen, wenn die-
selbe bereits eine Verfügung gegen den Beklagten oder Beschuldigten getroffen hat und diese
Verfügung schon vor dem 1. September eröffnet oder behändigt worden ist. Schuloklagen
werden ohne Rücksicht auf den Abschnitt des Exrecutions-Verfahrens, worin sie sich befinden,
den betreffenden Schultheißenämtern zur weiteren Verhandlung und Erledigung übergeben.
Die Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens, des Kriegs-
wesens und der Finanzen find mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 17. August 1849.
Wilhelm.
Der Chef des Justiz-Departements:
Römer.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy.
Der provisorische Chef des Departements des
Kirchen= und Schulwesens:
Schmidlin.
Der Chef des Departements des Kriegswesens:
Rüpplin. Auf Befehl des Königs,
Der Chef des Finanz-Departements: der Cabinets-Direktor:
Goppelt. Maueler.