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meindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets), mit alleiniger Ausnahme der
Thiergärten (Art. 5) und der vollständig mit einem Zaun, einer Mauer oder wenigstens
drei Fuß pohen, dichten Hecke eingefriedigten Grundstücke, Jagden anzuordnen, und zu die-
sem Zwecke entweder die aus der Zahl der rechtlichen und zuverläßigen Männer zu bestellen-
den Schützen aufzurufen oder Treibjagden zu veranstalten.
Von dieser Verfügung sind die Grundeigenthümer vor ihrer Ausführung rechtzeitig in
Kenntniß zu setzen und die Jagden unter sachverständiger Leitung vorzunehmen.
Art. 8.
Die gleiche Befugniß (Art. 7) steht den Bezirksämtern zu, wenn ein solcher Schutz
für die Cultur mehrerer Gemeindemarkungen in einem Bezirke nöthig ist, und die Gemeinde-
raths-Collegien dieser Gemeinden über die zu ergreifenden Maaßregeln sich nicht vereinigen
können, over wenn eine Gemeinde die Jagd selbst ausübt (Art. 3) und von einzelnen Grund=
besitzern gegründete Beschwerden erhoben werden.
Art. 9.
In Staatswaldungen ist die Jagd nach Bezirken von höchstens 4000 Morgen und auf
höchstens drei Jahre im öffentlichen Aufstreiche zu verpachten.
Ein Bächter darf nicht zwei oder mehrere an einander gränzende Bezirke und ebenso
wenig ein benachbarter Jagdberechtigter (Art. 3, Abs. 3), over der Verwalter oder Mächter
einer anstoßenden Gemeinde oder Privatjagd einen Bezirk der Staatswaldungen in Pacht
oder Afterpacht übernehmen, es wäre denn, daß durch die Hinzupachtung eines angränzenden
Bezirks der gesammte Jagbbezirk nicht über 4000 Morgen groß würde.
Wenn die betreffende Gemeinde die Staatsjagd pachten will, so hat sie um den gebotenen
Preis das Vorrecht. Sie hat aber dann die Jagd auf dem Grund des Jagdbezirks genau
nach der Bestimmung des Art. 3, Abs. 2 auszuüben, und darf keinen Afterpacht geben.
Wenn der Jagdbezirk auf mehrere Gemeindemarkungen sich erstreckt, so hat diejenige
Gemeinde, deren Markung den größeren Theil des Jagvbezirks bilvet, den Vorzug.
Eine Ausnahme von der Regel der Verpachtung tritt ein, wenn das Finanz-Ministerium
auf den Antrag der Forstbehörde aus überwiegenden Gründen der Forstwirthschaft die Selbst-
verwaltung der Jagd in dem einen oder anderen Bezirke räthlich findet.
Art. 10.
Eine Beschwerde gegen die Verfügungen (Art. 7 und 8), welche nur im Interesse
der Wald= und Feldcultur und mit möglichster Schonung des Grund-Eigenthums ausgeführt
werden sollen, ist ohne aufschiebende Wirkung.