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Art. 1.
Alle auf einzelnen Grundstäcken oder Hofgütern, auf bestimmten Realitäten und Rech-
ten, namentlich auch auf dem einer Kirchenpfründe oder einem Hospital zustehenden Besitz-
Complex radieirten unablöslichen Abgaben und Leistungen, Meßnergarben, Läutgarben, Läut-
brode, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1848, wofern nicht für
einzelne Arten dieser Abgaben durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere durch
das Gesetz über Beseitigung der Ueberreste älterer Abgaben vom heutigen Tage, etwas Ande-
res vorgeschrieben ist.
Art. 2.
Für die Berechnung des Verwaltungs-Aufwands, welcher nach Art. 9 des Gesetzes
vom 14. April 1848 von dem Werthe der unter dieses Gesetz fallenden Grundabgaben in
Abzug zu bringen ist, werden nachstehende Sätze als Regel angenommen, unbeschadet des
Rechts der Betheiligten, den Gegenbeweis zu führen, daß dieselben im einzelnen Falle zu
boch ovder zu niedrig sind.
1) Bei allen abzulösenden ständigen und unständigen Geld= und Frucht-Gefällen, so wie
bei dem bisher in Geld bezogenen Blutzehenten ist der Verwaltungs-Aufwand auf 4 Pro-
cent des jährlichen Rohertrags zu berechnen. Bei tennfälligen Früchten werden die Kosten
der Beifuhr vom Gefällorte bis zur nächsten Ablieferungsstätte des Berechtigten nach örtli-
chen zwölfjährigen Durchschnittspreisen noch besonders hinzugerechnet, deßgleichen die Kosten
des Einheimsens und Dreschens, wo dieses der Berechtigte zu besorgen hatte.
2.) Bei allen Arten von Weingefällen werden als Verwaltungs-Aufwand 8 Procent
des jährlichen Rohertrags berechnet.
3) Bei dem Blutzehenten, dessen Jahreswerth auf den Grund der Natural-Erhebung
berechnet wird, findet eine Ermittlung des wirklichen Aufwands statt, wofür der Durchschnitt
verselben Periode, aus welcher der vurchschnittliche Jahres-Ertrag des Gefälls erhoben wird,
den Maaßstab gibt.
So weit die Gefällpflichtigen bisher rechtlich verbunden waren, zur Belohnung der
Rentbeamten mittelbar oder unmittelbar gewisse Gebühren zu entrichten, sind diese nach
zwölfjährigem Durchschnitt von dem Verwaltungs-Aufwand abzuziehen. Der durchschnitt-
liche Betrag von Gebühren dieser Art, welche bei Entrichtung unständiger Abgaben zu be-
zahlen waren, wird nach denselben Normen, wie der durchschnittliche Betrag der Abgabe
selbst, ermittelt. Neben-Laudemien (Kleinhandlohn, Nachwandelgebühr u. s. w.) bilden nur