Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Unsere Ministerien der Justiz und ves Innern sind mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 26. August 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Römer. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
B) Geset, 
betreffend das Verfahren bei dem Aufgebot der bewaffneten Macht gegen Zusammenrottungen und 
Aufruhr, so wie die Haftverbindlichkeit der Gemeinden für in Folge von Zusammenrottungen und 
Aufruhr entstandenen Schaden. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Nach Vernehmung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Wenn die Obrigkeit durch zusammengerottete Haufen mit Gewalt gehindert wird, die 
in gesetzmäßiger Form erlassenen Verfügungen und Anordnungen der zuständigen Behörden 
zu vollstrecken, oder die öffentliche Ruhe und Sicherheit aufrecht zu erhalten, und die den 
Polizeibehörden zu Gebot stehenden Mittel (wozu in Garnisonsorten auch die gewöhnlichen 
Sicherheitswachen zu rechnen find) zu Ueberwindung der Gewalt nicht zureichen, ferner 
wenn die Einwohner einer Ortschaft oder mehrerer Ortschaften der Vollgiehung des Gesetzes 
Trotz bieten und die Unfähigkeit der Ortsobrigkeit zur Herstellung eines gesetzlichen Zustandes 
aus ihren eigenen Erklärungen oder aus den Tbatumständen sich ergiebt, ist das Einschreiten 
der bewaffneten Macht zum Zweck der Bezwingung der dem Gesetze entzegengestellten Ge- 
walt begründet.
	        
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