Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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schwerenden Umstaͤnden kann die Strafe bis auf sechs Monate steigen, insoferne die Hand- 
lung nicht in ein anderes bestimmtes Verbrechen übergegangen ist. Je nach Umständen kann 
zugleich die Degradation von Offlzieren und Unteroffizieren, oder die Ausstogung aus der Bür- 
gerwehr erkannt werden. 
Eine Bürgerwehr, welche dem Aufruf zur Unterdrückung von Unruhen nicht oder nicht 
vollkommen Folge leistete, kann ganz oder theilweise aufgelöst und entwaffnet werden. 
Die Waffen bleiben jedoch in ihrem bisherigen Eigenthum und werden nur so lange 
obrigkeitlich aufbewahrt, bis die Bürgerwehr neu organisirt ist. Im Uebrigen find die 
näheren Bestimmungen hierüber im Gesetze über die Bürgerwehr enthalten. 
Die Befehlshaber des Heers, welche der ordnungsmäßig an sie gerichteten Aufforderung 
um militärischen Beistand keine Folge leisten, sind wegen Ungehorsams kriegsgerichtlich zu 
bestrafen. 
Art. 7. 
Der Befehlshaber einer größeren oder kleineren Abtheilung der bewaffneten Macht 
(Bürgerwehr oder Militär), welcher ohne Anweisung seines Vorgesetzten, beziehungsweise 
ohne vorangegangene ordnungsmäßige Aufforderung der kompetenten Civilbehörde eigen- 
mächtig einschreitet, ist neben der nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilenden Verbind- 
lichkeit zum Ersatz des hiedurch an Personen und Eigenthum gestifteten Schadens, der Be- 
strafung unterworfen, und zwar soferne nicht die Haudlung in ein gemeines Verbrechen über- 
geht, der Commandirende des Militärs nach Maaßgabe der Vorschriften des Militärstraf- 
gesetzes, der der Bürgerwehr aber nach den Bestimmungen des Art. 6 des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
Art. 8. 
Den die Bürgerwehr oder das Militär befehligenden Offizieren ist darch die Polizeibe= 
bebörde der durch ihre Mitwirkung zu erreichende Zweck anzugeben und alle erforderliche 
Auskunft zu ertheilen. 
Die zu Erreichung des Zwecks erforderlichen militärischen Anordnungen sind der Ver- 
antwortung des kommandirenden Offlziers überlassen. 
Die bewaffnete Truppe ist befugt, Ruhestörer in Gewahrsam zu nehmen, und so weit 
es nöthig ist, Gebäude militärisch zu besetzen. 
Art. 9. 
Die Befehlshaber der Bürgerwehr und der zum Schutze der Gesetze abgesendeten Trup- 
pen, so wie die Anführer selbstständiger Abtheilungen dürfen gegen ganze Volkshaufen,
	        
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