50
33) Rist, Georg, von Saulgau.
34) Noßnagel, Joseph, von Nordhausen.
35) Rückert, Carl, von Erlenbach.
36) Rupf, Joseph, von Biberach.
37) Salzgeber, Heribert, von Orsenhausen.
38) Schlipf, Joseph, von Ellwangen.
39) Stark, Johann Nepomuck, von Kißlegg.
40) Steigentesch, Carl Eduard, von Ehingen.
41) Thiermann, August Benedikt, von Biberach.
42) Weikmann, Joseph, von Gmünd.
43) Wintergerst, Anton, von Schrezbeim.
44) Zähringer, Ludwig, von Horb.
Stuttgart den 13. Februar 1840. Schevler.
D) Des Finanz-Departemente.
Des Finanz-Ministerium.
Vrfügung, betreffend die Bezahlung des in den Staatswaldungen versteigerten Holzes.
In Betracht der mehrfachen Mißstände, welche sich binsichtlich der Verwerthung des in
den Staatswaldungen zur öffentlichen Versteigerung gebrachten Holzes ergeben haben, wird
bis auf Weiteres Folgendes verfügt:
1) Statt des in den Holzverkaufs-Vorschriften vom 1. Februar 1845 (Reg. Blatt von
1845, S. 447) bestimmten, in dem fünften Theile des Revierpreises bestehenden
Aufgelds ist da, wo der Käufer es nicht vorzieht, den Kaufschilling bei der Kaufs-
verhandlung sogleich ganz an den Buchhalter oder dessen Stellvertreter zu bezahlen,
die Hälfte des Steigerungspreises baar zu entrichten. Für die weitere Hälfte
aber hat der Käufer an einem der nächsten sechs, in dem Kaufzettel auszudrückenden
Tage entweder baare Zahlung an das Cameralamt in vessen Amtssttz zu leisten,
oder eine Bürgschafts-Urkunde dorthin abzugeben.
2) Da bei Verkäufen von größerem Belang, namentlich von Floß= und Sägholz, die
baare Zahlung im Walde lästig wäre, so wird denjenigen Käufern, welche in einem
oder mehreren Posten zusammen über 100 fl. Aufgeld zu bezahlen haben, gestattet,