Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 11. 
Sobald in einer Gemeinde wegen Störung der öffentlichen Ordnung der Beistand der 
bewaffneten Macht in Anspruch genommen wird, ist jeder Haus-Eigenthümer oder dessen 
Stellvertreter verbunden, das Haus zu verschließen und Niemand den Ausgang zu gestatten, 
welcher nicht bei Unterdrückung des Tumults mitzuwirken berufen ist, oder von welchem zu 
besorgen wäre, daß er aus Neugier oder in böslicher Absicht der zusammengerotteten Menge 
sich anschließen könnte. 
Eltern, Erzieher, Dienst= und Fabrikberren haben die Verpflichtung, ihre Kinder, Zög- 
linge, Arbelter, Gesinde 2c. zurückzuhalten und ihnen zu verbieten, sich unter die Volkshau= 
fen zu mischen, und die Arbeiter, Handwerksgehülfen und Lehrlinge sind verpflichtet, den 
Weisungen ihrer Dienst= und Fabrikherren gebhorsam zu seyn. 
Art. 12. 
Das auswärtige Militär und die fremde Bürgerwehr, welche zum Schutz der Gesetze 
in eine Gemeinde abgesendet werden mußten, haben dieselbe wieder zu verlassen, sobald nach 
dem Urtheil ver Civilbehörde, welche hierüber die Gemeinde-Obrigkeit und die Befehlshaber 
der Bürgerwehr zu hören hat, die gesetzliche Ordnung als vollständig hergestellt zu betrach- 
ten ist. Während der Dauer seiner Anwesenheit wird das Militär oder die fremde Bür- 
gerwehr auf Kosten der Gemeinde verpflegt, dagegen sind die Kosten des Hin= und Her- 
marsches unmittelbar durch die Schulvigen zu ersetzen. 
Die Militärkosten sind nach dem Maaßstabe zu berechnen, nach welchem der Staat den 
Gemeinden gegenüber für Leistungen an das Militär Ersatz gewährt. 
Art. 13. 
Wenn sich zusammengerottete Personen mit offener Gewalt an Personen oder Eigen- 
tbum in einer Weise vergreifen, daß nach der Vorschrift des Art. 1 die Beiziehung der be- 
waffneten Macht begründet ist, so hat, vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 16, Satz 2 
die Gemeinde, in deren Polizeibezirk die Rechtsverletzungen geschehen, für den dadurch her- 
beigeführten Schaden zu haften. 
Art. 14. 
Die Gemeinde bringt den Aufwand für Schadensersatz (Art. 13), so wie für die 
Kosten des zum Schutz der Gesetze abgesendeten Militärs (Art. 12) durch eine Umlage auf 
alle Staatsbürger auf, welche zur Zeit der entstandenen Unruhen in dem Polizeibezirke der 
Gemeinde wohnen, und zwar nach dem Verhältniß der direkten ordentlichen und außeror- 
dentlichen Staatssteuer, welche der Einzelne bezahlt.
	        
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